Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welche Rechte Ihre Ex-Partnerin Ihnen gegenüber hat, richtet sich nach der Art des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Meines Erachtens handelt es sich sowohl bei der einmaligen Zahlung von 20.000 Euro, als auch bei den laufenden Einzahlungen in den Bausparvertrag (soweit dieser auch nur auf Ihren Namen lautet) um Schenkungen.
Eine Schenkung kann entweder nach Paragraph 528 BGB widerrufen werden, wenn der Schenkende ohne die Mittel aus der Schenkung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das könnte nach Ihrer Schilderung hier durchaus zutreffen.
Oder die Schenkung kann nach Paragraph 530 BGB bei "grobem Undank" durch eine "schwere Verfehlung" des Beschenkten gegenüber dem Schenker widerrufen werden. Ob dies hier in Betracht kommt, kann ich nicht sagen.
Ich sehe daneben aber ein anderes Problem: wenn Ihre Ex-Partnerin bei Zahlung der 20.000 Euro an Sie im Insolvenzverfahren war, erfolgte die Zahlung möglicherweise "am Gericht vorbei". Ihre Schilderung des Umwegs über den Sohn deutet darauf hin. Das macht die Zahlung unter Umständen von vorneherein nichtig und könnte Übrigen auch strafbar sein. Diesen Sachverhalt sollten Sie ggf. von einem Fachanwalt prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welche Rechte Ihre Ex-Partnerin Ihnen gegenüber hat, richtet sich nach der Art des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Meines Erachtens handelt es sich sowohl bei der einmaligen Zahlung von 20.000 Euro, als auch bei den laufenden Einzahlungen in den Bausparvertrag (soweit dieser auch nur auf Ihren Namen lautet) um Schenkungen.
Eine Schenkung kann entweder nach Paragraph 528 BGB widerrufen werden, wenn der Schenkende ohne die Mittel aus der Schenkung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das könnte nach Ihrer Schilderung hier durchaus zutreffen.
Oder die Schenkung kann nach Paragraph 530 BGB bei "grobem Undank" durch eine "schwere Verfehlung" des Beschenkten gegenüber dem Schenker widerrufen werden. Ob dies hier in Betracht kommt, kann ich nicht sagen.
Ich sehe daneben aber ein anderes Problem: wenn Ihre Ex-Partnerin bei Zahlung der 20.000 Euro an Sie im Insolvenzverfahren war, erfolgte die Zahlung möglicherweise "am Gericht vorbei". Ihre Schilderung des Umwegs über den Sohn deutet darauf hin. Das macht die Zahlung unter Umständen von vorneherein nichtig und könnte Übrigen auch strafbar sein. Diesen Sachverhalt sollten Sie ggf. von einem Fachanwalt prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen