15. Juni 2018
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17:57
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach dem Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214) und dem dortigen Artikel 3 kann kein weiterer Nachweis gefordert werden.
Denn in der genannten Vorschrift wird für dänische Personenstandsurkunden geregelt, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland dann auch anerkannt werden muss.
Deutsche Behörden dürfen keine weitere Papiere oder Unterlagen verlangen.
Entscheidend ist allein, dass die dänische Behörde die rechtliche Lage geprüft und offenbar keine Einwände erhoben hat.
Soweit Sie also im Besitz der dänischen Heiratsurkunde mit der entsprechenden Legalisierung (Beglaubigungsvermerk auf der Heiratsurkunde durch das dänische Innenministerium dieser Heiratsurkunde) vorgelegt wird, muss das Standesamt in Deutschland dieses akzeptieren.
Es ist also nur entscheidend, ob der Beglaubigungsvermerk auf der dänischen Heiratsurkunde vorhanden ist.
Ist dieser Vermerk (noch) nicht vorhanden, kann er von Ihnen direkt beim Königlich Dänischen Aussenministerium, Asiatisk Plads 2, 1448 Kopenhagen K eingeholt werden.
Anders wäre es nur bei Mehrfachehen. Aber dieses liegt hier nicht vor.
Daher darf es bei Vorlage der dänischen Heiratsurkunde mit der entsprechenden Legalisierung keine Probleme geben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle