Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu einem gerichtlichen Verfahren würde es nur kommen, soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige gegen Sie, Anklage erhebt. Dies wird aber nur erfolgen, soweit ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht und nicht von vorn herein absehbar ist, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich erscheint. So ist es wohl in Ihrem Fall. Soweit keine Zeugen den angeblichen Diebstahl bestätigen können, bestehen an Ihrer Täterschaft erhebliche Zweifel. Hier gilt der Grundsatz: "Im Zweifel ist für den Angeklagten zu entswcheiden", es hat also ein Freispruch zu erfolgen, soweit die Tat nicht umfassend nachgewiesen werden kann. Nur die Tatsache, dass die Dame behauptet, Sie seien die Einzige gewesen, welche am Tatort gewesen ist, wird für einen ninreichenden Tatverdacht nicht ausreichen, so dass ich davon ausgehe, dass das Verfahren durch die Ermittlungsbehörde wegen mangelndem Tatverdacht gem. § 170 II StPO eingestellt wird.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu einem gerichtlichen Verfahren würde es nur kommen, soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige gegen Sie, Anklage erhebt. Dies wird aber nur erfolgen, soweit ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht und nicht von vorn herein absehbar ist, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich erscheint. So ist es wohl in Ihrem Fall. Soweit keine Zeugen den angeblichen Diebstahl bestätigen können, bestehen an Ihrer Täterschaft erhebliche Zweifel. Hier gilt der Grundsatz: "Im Zweifel ist für den Angeklagten zu entswcheiden", es hat also ein Freispruch zu erfolgen, soweit die Tat nicht umfassend nachgewiesen werden kann. Nur die Tatsache, dass die Dame behauptet, Sie seien die Einzige gewesen, welche am Tatort gewesen ist, wird für einen ninreichenden Tatverdacht nicht ausreichen, so dass ich davon ausgehe, dass das Verfahren durch die Ermittlungsbehörde wegen mangelndem Tatverdacht gem. § 170 II StPO eingestellt wird.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de