5. April 2005
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19:42
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Recht zur Rückgabe des Notebooks haben Sie, wenn Sie wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten könnten. Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nach § 440 BGB zu, "wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Nach Ihrer Schilderung haben Sie das Notebook nun bereits zum 3. Mal wegen des Schadens an der Netzwerkkarte zum Händler gebracht, nachdem 2 Nachbesserungsversuche ohne Erfolg geblieben sind. Grundsätzlich steht Ihnen nun also das Rücktrittsrecht zu.
Problematisch ist aber, daß Sie nach dem erfolglosen 2. Versuch nicht ihr Rücktrittsrecht ausgeübt haben, sondern dem Händler erneut Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben. Nachdem der Händler nun seit 27 Tagen die Nacherfüllung nicht geleistet hat, spricht einiges dafür, daß ein weiteres Abwarten bei Abwägung der beiderseitigen Interessen für Sie unzumutbar ist, so daß Sie zurücktreten dürften. Sicherheitshalber sollten Sie aber dem Händler nun noch eine kurze Frist setzen - 5 Tage dürften ausreichend sein - und ihn ausdrücklich schriftlich auffordern, Ihnen innerhalb der Frist das Gerät repariert zurückzugeben, oder Ihnen ersatzweise ein mängelfreies Notebook zu übergeben.
Verstreicht die Frist ungenutzt, sollten Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Das Notebook befindet sich ja bereits beim Händler.
Für die Auslandsreise müssten Sie sich dann allerdings ein neues Notebook kaufen.
Zahlt der Händler Ihnen den Kaufpreis nicht zurück, müssten Sie diesen einklagen. Allerdings werden Sie beweispflichtig dafür sein, daß der Mangel der Netzwerkkarte bereits im Januar 2003 vorgelegen hat und nicht durch unsachgemäße Behandlung entstanden ist. Dieser Beweis kann sich schwierig gestalten, wenn das Notebook nicht mehr in Ihren Händen ist.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie versuchen, mit dem Händler eine Einigung darüber zu erzielen, daß er Ihnen für die Auslandsreise ein Ersatznotebook zur Verfügung stellt. Ist er dazu nicht bereit, und brauchen Sie für die Reise unbedingt den mobilen PC, bleibt Ihnen nur die oben beschriebene Vorgehensweise. Das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf Rückzahlung des Kaufpreises können Sie nur umgehen, wenn Sie den aktuellen Reparaturversuch abwarten, und das Gerät, sollte es dann weiterhin nicht funktionieren, gutachterlich untersuchen lassen, um dann vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall sieht Ihre Beweissituation im Prozeß nämlich besser aus.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht