Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie einen Vertrag schließen, sind Sie an diesen Vertrag gebunden. Ein Rücktrittsrecht für den Verkäufer gibt es bei Verträgen, die über das Internet geschlossen wurden, nicht. Das Widerrufsrecht bei sog. Fernabsatzverträgen gilt nur für den privaten Käufer. Hierauf können Sie sich daher nicht berufen.
Die einzige Möglichkeit, sich von diesem wirksamen Vertrag wieder zu lösen, sehe ich in einer Anfechtungserklärung. Das deutsche Recht kennt die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) und wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Arglistige Täuschung kommt hier nicht in Betracht. Sie können daher allenfalls eine Anfechtung wegen Irrtums erklären. In Betracht kommt hier ein Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Dieser liegt bei einer elektronischen Erklärung bei einer fehlerhaften Bedienung vor (BGH NJW 05, 976).
Ich empfehle Ihnen daher, schriftlich (möglichst per Einschreiben) den Vertrag gegenüber dem Käufer wegen Erklärungsirrtums anzufechten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie einen Vertrag schließen, sind Sie an diesen Vertrag gebunden. Ein Rücktrittsrecht für den Verkäufer gibt es bei Verträgen, die über das Internet geschlossen wurden, nicht. Das Widerrufsrecht bei sog. Fernabsatzverträgen gilt nur für den privaten Käufer. Hierauf können Sie sich daher nicht berufen.
Die einzige Möglichkeit, sich von diesem wirksamen Vertrag wieder zu lösen, sehe ich in einer Anfechtungserklärung. Das deutsche Recht kennt die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) und wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Arglistige Täuschung kommt hier nicht in Betracht. Sie können daher allenfalls eine Anfechtung wegen Irrtums erklären. In Betracht kommt hier ein Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Dieser liegt bei einer elektronischen Erklärung bei einer fehlerhaften Bedienung vor (BGH NJW 05, 976).
Ich empfehle Ihnen daher, schriftlich (möglichst per Einschreiben) den Vertrag gegenüber dem Käufer wegen Erklärungsirrtums anzufechten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Rückfrage vom Fragesteller
15. September 2009 | 10:05
Wie sehen sie hierbei meine Chancen?Ich möchte ungern wegen Nichtigkeiten eine Menge Geld investieren oder verlieren.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. September 2009 | 10:14
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Tippfehler bzw. Systemfehler berechtigt zur Anfechtung. Rein rechtlich sind Ihre Chancen daher als gut einzuschätzen.
Jedoch müssen Sie im Zweifel diesen Fehler beweisen. Inwieweit Ihnen dieses möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Sie können zunächst die Anfechtung erklären und abwarten, wie die Gegenseite reagiert. Dann müssen Sie noch kein Geld (außer Porto) investieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -