Sie sollten sich wegen dieses Artikels nicht zu viele Sorgen machen. Strafrechtlich kommen für Ihre Geschichte allenfalls die Strafvorschriften der Beleidigung pp. (§§ 185 ff. StGB) in Betracht. Dies erfordert jedoch, dass zum einen die in Ihrer Geschichte erwähnten Figuren bestimmten Personen zuordnenbar sind, was zumindest für den betroffenen Personenkreis der Fall sein dürfte, und zum anderen, dass diese Äußerung als herabsetzendes Werturteil einzustufen ist. Hierfür ist auf den objektiven Sinn (aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers) im konkreten Kontext abzustellen. Davon ausgehend vermag ich in Ihrer Geschichte, obwohl sie sicherlich "grenzwertig" ist, noch keine Beleidigung zu erkennen. Im übrigen wäre eine Beleidigung nur verfolgbar, wenn von dem Verletzten ein Strafantrag gestellt würde, und auch dann würde dieser von der Staatsanwaltschaft höchst wahrscheinlich auf den Privatklageweg verwiesen.
Etwas anderes ist jedoch die Frage, ob dieses Verhalten etwa gegen die Nutzungsbestimmungen von ciao verstößt und daher im Wiederholungsfall einen Ausschluss von dieser Plattform für Sie nach sich ziehen könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Die betreffende Person versteht in der Beziehung keinen Spass, kann ich auch teilweise nachvollziehen, allerdings ist diese Person, wie ich schon am Rande erwähnt hatte, mit Beleidigungen ebenfalls niht zimperlich umgegangen.
Jedenfalls hat diese Person nun angekündigt, dass sie mich verklagen wird, es wurde durch diese Person auch der Wege der Privatklage erwogen.
Ist bei einer Beleidigung nicht der konkrete Name notwenig oder reicht es aus, wenn man die Person durch den Text erahnen kann.
Ich habe den Text s.o. ja nicht g anz hier genannt, in der nächsten Passage geht es um folgendes Person.:
Passage.:
"...Doch die böse von Honecker baute ihre Machtstellung aus, sie erschuf den Paragraphenreitenden J., der einen mit Paragraphengesülze zuhauen kann, dieser Art Zombie ist wegen seiner Berichte mit Vorsicht zu geniessen, da das Wort gegen einen verwendet werden kann, er wirkt wie ein Spiegel des falschen Seins, pikant und aufschlussreich hat er die Aufgabe, die Gefolgschaft aufzubauen und andere zu infiltrieren...."
Können sie mir anhand dieses weiteren Ausschnitts, die mögl. Strafbarkeit nochmal verdeutlichen.
Falls es zu einer Anzeige durch die Person kommt, wird diese dann weiter verfolgt werden ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die nun von Ihnen zusätzlich zitierte Passage ändert an meiner bereits geäußerten Auffassung nichts, auch wenn es grunsätzlich ausreichend ist, daß die Personen - u.U. auch nur für einen kleinen Personenkreis - aus Ihrer Schilderung bestimmbar sind, eine Nennung der Namen ist nicht erforderlich.
Soweit wechselseitig "Beleidigungen" erfolgten, kann dies im Rahmen des § 199 StGB zur beiderseitigen Straffreiheit führen, Voraussetzung hierzu ist jedoch, daß tatsächlich auf beiden Seiten Beleidigungen vorliegen.
Ihre Nachfrage gibt mir jedoch Anlaß zu einer Anmerkung: Sie dürfen nicht nur eine einzelne Äußerung isoliert betrachten, vielmehr muß auch das gesamte Umfeld, d.h. der gesamte Geschehensablauf mit allen Äußerungen etc. einbezogen werden. Nur dann ist eine sichere Beurteilung der Strafbarkeit möglich. Nach Ihrer Frage war ich zunächst von einer vereinzelten "Geschichte" ausgegangen, Ihre Nachfrage legt aber nahe, daß es hier - auch ausserhalb der Rachebewertungen - noch weitere Ereignisse gibt, die in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt