5. August 2025
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23:15
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind und den Mietvertrag allein unterschreiben, wird grundsätzlich nur Ihnen gegenüber ein Mietverhältnis begründet. Ihr Partner ist dann rechtlich nicht Mieter, sondern lediglich Mitbewohner bzw. sogenannter „Dritter", der mit Ihrer Zustimmung in die Wohnung einzieht. Allein die bloße Erwähnung im Mietvertrag – etwa in der Formulierung „zieht gemeinsam mit Partner XY ein" – verleiht ihm keine mietrechtliche Stellung und insbesondere kein eigenes Besitzrecht an der Wohnung.
Im Falle einer Trennung haben Sie als alleiniger Mieter grundsätzlich das Recht, Ihre Zustimmung zum weiteren Verbleib Ihres Partners in der Wohnung zu widerrufen und von ihm zu verlangen, dass er auszieht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partner nicht etwa durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter selbst zum (Mit-)Mieter geworden ist. Auch eine konkludente Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten zwischen Vermieter und Mitbewohner kann im Einzelfall dazu führen, dass ein eigenständiges Mietverhältnis angenommen wird – dies ist jedoch an hohe Anforderungen geknüpft und selten der Fall.
Widersetzt sich der Partner dem Auszug, obwohl Sie ihm als alleiniger Mieter die Nutzung untersagen, haben Sie grundsätzlich das Recht, auf Räumung der Wohnung zu klagen. Eine eigenmächtige Räumung (z. B. durch Austausch der Schlösser) ist hingegen unzulässig und kann zu Schadensersatzansprüchen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen, etwa wegen verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB).
Ein besonderer Schutz des Partners gegen Obdachlosigkeit – etwa durch ein Obdachlosenschutzgesetz – besteht in einem solchen Fall grundsätzlich nicht. Der Staat ist nicht verpflichtet, das private Wohnverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Partner aufrechtzuerhalten. Sollte Ihrem Partner im Fall einer Trennung Obdachlosigkeit drohen, müsste er sich an die zuständige Ordnungsbehörde wenden, die im Rahmen der Gefahrenabwehr ggf. eine Notunterbringung sicherstellt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf Ihre zivilrechtliche Rechtsposition.
Wichtig ist abschließend: Etwas anderes gilt, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder wenn Ihr Partner z. B. in einem Fall häuslicher Gewalt besonderen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz beanspruchen kann (§ 1361b BGB kann in eheähnlichen Verhältnissen entsprechend angewendet werden). Auch bei langjährigem Zusammenleben kann ein gewisser sozialrechtlicher oder familienrechtlicher Schutz eine Rolle spielen – dies sind aber stets Ausnahmen, die gesondert zu prüfen wären.
In der Regel jedoch gilt: Wer nicht Mieter ist und keine besonderen Schutzrechte hat, kann vom alleinigen Mieter zum Auszug aufgefordert und gegebenenfalls auch zivilrechtlich auf Räumung verklagt werden. Ein konkreter mietrechtlicher Besitzschutz besteht für den nicht-mietenden Partner in Ihrer Konstellation nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari