15. Januar 2011
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11:50
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach erster Einschätzung liegt hier ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor, da der Hund nicht die Ihnen zugesicherten Eigenschaften hat.
Der Sachmangel ist Bestandteil des sog. Gewährleistungsrechts und sichert demjenigen, der eine mangelbehaftete Sache kauft, gewisse Rechte zu.
In Ihrem Fall kommt hier ein sofortiges Rücktrittsrecht in Betracht. Wegen der Festlegung auf diesen einen konkreten Hund, ist der Verkäufer nach m. E. auch nicht zur Nacherfüllung berechtigt. Sie könnten nach m. E. also sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
Problematisch ist die Frage, was konkret Ihr Mann jetzt unterzeichnet hat. Ich hoffe nicht, dass er nun auch einen Verzicht auf das Gewährleistungs-/Rücktrittsrecht unterschrieben hat. Sollte dies der Fall sein, wäre ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Sollte Ihr Mann nun nicht keinen Verzicht auf das Rücktritts-/Gewährleistungsrecht unterschrieben haben, treten Sie vom Kaufvertrag zurück und teilen Sie dem Verkäufer dies mit. Verlangen Sie das Geld zurück. Teilen Sie dem Verkäufer mit, dass Sie sich haben anwaltlich beraten lassen und dass ein Rücktrittsrecht vorliegt. Sollte es weiterhin zu Problemen kommen, sollten Sie einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. Dieser muss konkret anhand der Unterlagen prüfen, wie dann weiter vorgegangen werden kann.
Für eine solche Vertretung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Fall per E-Mail.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sind, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Eine Rechtsberatung durch einen Berufskollegen vor Ort kann und will durch diese Plattform nicht ersetzt werden.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt