ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Es liegt hier ggf. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vor. Dieser verjährt in drei Jahren zum Jahresende. Fraglich ist hier jedoch der Zeitpunkt, wann die Verjährung beginnt. Hier kann man sicherlich beide Ansichten vertreten. Man könnte der Ansicht sein, dass Sie es hätten früher merken müssen. Sie sollten sich jedoch auf den Standpunkt stellen, dass Sie Kenntnis erst ab dem Ergebnis der Steuerprüfung hatten und daher noch keine Verjährung eintritt. Bei der Verjährung ist es ohnehin so, dass man sich auf diese Einrede berufen muss und sie nicht vom Gericht automatisch beachtet wird. Daher sollten Sie richtige Rechnungen und auch Rückzahlung der Überzahlung verlangen.
Ein Anwalt hat auch Sorgfaltspflichten, was Gelder gerade der Mandantschaft angeht, so dass ich empfehle, am besten in einem persönlichen Gespräch den Sachverhalt mit dem RA zu klären.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
hierzu eine kleine Nachfrage: Wenn Aufgrund meiner Anforderung nun doch noch eine Abrechnung des damaligen Vorgangs, der definitiv 2014 abgeschlossen war, kommt, kann ich diese Schlussrechnung ja auf jeden Fall wegen Verjährung ablehnen. Da mir ab diesem Moment dann aber erst "offiziell" das Vorhandensein der entsprechenden Vorschusszahlung bekannt gemacht wird, kann ich doch im selben Zug die Rückzahlung eben dieser verlangen ohne selbst in die Verjährung zu laufen, da diese m.E. dann erst mit Rechnungsstellung beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage teile ich gerne folgendes mit:
Ja, das stimmt, doch das gleiche wird möglicherweise auch dem RA einfallen, der sich auch auf spätere Kenntnis berufen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin