gerne beantworte ich Ihre Frage.
Mangels Kenntnis kann ich natürlich nicht beurteilen, ob die Rechnung den Vorschriften der StBGebV entspricht und ob vom richtigen Gegenstandswert ausgegangen wurde. Geregelt ist die Beratung in § 21 StBGebV. Die Gebühr beträgt in der Mitte 5/10 der vollen Gebühr nach dem jeweiligen Wert. Bei Verbrauchern ist die Gebühr für eine Erstberatung auf 180 € gedeckelt. Auch in Ihrer Funktion als Arbeitnehmer sind Sie Verbraucher, allerdings ist es nur eine Erstberatung, wenn der Rat oder die Auskunft nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Das könnte bei Ihnen zweifelhaft sein.
Ein Hinweis des Steuerberaters auf die voraussichtlichen Kosten der Beratung wäre sinnvoll und angebracht gewesen. Allerdings nimmt die Rechtsprechung auch eine stillschweigende Auftragserteilung an. Sie haben den Steuerberater um eine erste Einschätzung gebeten und dabei den Aufhebungsvertrag vorgelegt. Darin liegt eine Beauftragung des Steuerberaters. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jedem Verbraucher klar ist, dass ein Steuerberater nur gegen Honorar tätig wird und das ein Auftrag immer Kosten verursacht. Auf das Ergebnis kommt es für den Gebührenanspruch in der Tat zunächst nicht an.
Sie werden also im Ergebnis um eine Bezahlung nicht umhinkommen. Allerdings habe ich etwas Zweifel, ob die Höhe der Gebühren hier angemessen ist. Sie sollten nochmals das Gespräch suchen und darum bitten, dass als Erstberatung abgerechnet wird. Ansonsten können Sie sich auch an die Kammer wenden, da diese bei Gebührenstreitigkeiten auch vermittelt.
Vielen Dank, das ist schon sehr aussagekräftig und hilfreich!
Wie Sie richtig sagen, bin ich mir selbstverständlich bewusst, einen Auftrag erteilt zu haben. Es ist nur die Ausnutzung meines Irrtums über die zu erwartende Höhe, die mich ärgert.
Schließlich macht man ja als Verbraucher im Laufe von soundsovielen Jahren seine Erfahrungen und lernt in etwa abzuschätzen, was die Beauftragung einer Werkstatt, eines Maklers, eines Rechtsanwalts, ... kostet. Und dann kommt da eine bessere Auftragsbestätigung für 500 Euro ins Haus geflattert. Vergleichsweise so, als würde mir der Gemüsehändler 50 Euro abnehmen wollen für eine Tomate.
Sehen Sie tatsächlich keine Handhabe z.B. §119 BGB ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Die Rechtsprechung zur Auftragserteilung an Anwälte oder Steuerberater geht nicht von einer Anfechtbarkeit aus, wenn für den Verbraucher erkennbar war, dass eine Auftragserteilung vorliegt. Ein Irrtum über die Höhe der Kosten wären nicht ausreichend. Ich sehe größere Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Höhe der Rechnung. Bei der Bemessung der Gebühren muss der Steuerberater auch die Schwierigkeit der Sache und den Umfang der Arbeit berücksichtigen. Dies scheint in Ihrem Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt zu sein, denn bei einer kurzen Auskunft zu einer einfachen Frage kann nicht ohne weiteres die Mittelgebühr abgerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt