6. Juni 2015
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Rechtsprechung nimmt im Gefälligkeitsverhältnis einen stillschweigenden Haftungsausschluss an, wenn der Helfer leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hat und kein Versicherungsschutz über einen Haftpflichtversicherer besteht; dieser Haftungsausschluss wird durch ergänzende Vertragsauslegung oder sog. konkludentes Verhalten konstruiert, da es ggf. unbillig erscheint, einen in gutem Willen Handelnden haften zu lassen.
Um die Schuldfrage abschließend beurteilen zu können, ist zu prüfen, ob Sie einfache oder grobe Fahrlässigkeit trifft, also ob für Sie z.B. erkennbar war, dass das Hörgerät der X oder der Y gehörte. Auch spielt die Erkennbarkeit der Demenz bei Y eine Rolle. Gerade Y dürfte zumindest ein erhebliches Mitverschulden treffen, der Anteil von X wäre ebenfalls zu prüfen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt