25. Juli 2024
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09:52
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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ich gehe davon aus, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nicht (mehr) verheiratet war.
Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch. Das verbleibende Kind hat einen Anspruch gegen den Alleinerben auf die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Nach § 2310 BGB werden für die Berechnung des für den Pflichtteil maßgebenden Erbteils auch diejenigen mitgezählt, die enterbt oder das Erbe ausgeschlagen haben. Nicht mitgezählt werden diejenigen, die mit dem Erblasser einen notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag geschlossen haben. Gesetzliche Erben 1. Ordnung wären nach § 1924 BGB die beiden Kinder der Erblasserin. Diese würden zu gleichen Teilen erben. Der gesetzliche Erbteil des verbleibenden Kindes wäre - da kein Ehepartner zu berücksichtigen ist - also die Hälfte des Nachlasses. Dessen Pflichtteilsquote beträgt somit ein Viertel des Nachlasswertes.
Das Vermächtnis für die Frau des Cousins spielt bei der Berechnung der Pflichtteilsquote keine Rolle. Es mindert auch nicht den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt.
Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin