Höhe des Kindesunterhaltes in der Ausbildung

| 5. März 2008 17:06 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


18:24
Meine 17-Jährige Tochter wird ab September einen Ausbildungsplatz bekommem. Sie lebt bei der von mir geschiedenen berufstätigen Mutter.
Ausbildungsvergütung ca 300,-€ netto monatlich.
Ich selber verdiene ca 2100,- netto.
Wonach berechnet sich die Unterhaltszahlung bzw wie hoch ist diese Zahlung in meinem Fall konkret ?
Jetzige Zahlung laut Düseldorfer Tabelle
402,€ minus halbes Kindergeld
mfg


5. März 2008 | 17:30

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratuchender,

der Bedarf richtet sich auch nach Aufnahme der Auslbildung nach Ihrem Einkommen und beträgt bis zur Volljährigkeit die genannten 402,00 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Überwiegend wird von den Oberlandesgerichten eigenes Einkommen des Kindes nach Abzug ausbildungsbedingten Aufwendungen in Höhe von 90 EUR hälftig auf diesen Bedarf angerechnet. Das würde eine Anrechnung in Höhe von 105,00 EUR bedeuten, was Ihre Zahllast auf 220,00 EUR herabsetzen könnte.

Das für Ihren Wohnort zuständige Oberlandesgericht nimmt diese Anrechnung so in der Form aber nicht vor. Es stellt in seinen Leitlinien drauf ab, dass eigenes Einkommen bei Minderjährigen nach Billigkeit angerechnet wird.

Den Abzug der 90 EUR nimmt das OLG auch vor, allerdings kann nicht pauschal davon aussgegangen werden, dass auch die Anrechnung des hälftigen Betrages erfolgen wird. Da in den Leilinien aber ausgeführt ist, dass die Billigkeitsanrechnung mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteil zu erfolgen hat, steht meines Erachtens der hälftigen Anrechnung auch aus Billigkeitserwägungen nichts im Wege.

Zu berücksichtigen ist, dass die Tochter bereits 17 Jahre ist und kein großer Betreuungsaufwand mehr erforderlich ist.

Das Vorgenannte gilt nur für minderjährige Kinder. Ab Volljährigkeit ändert sich die Berechnung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2008 | 18:07

Inwieweit ändert sich die Berechnung ab Volljährigkeit ?
mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. März 2008 | 18:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

ab Volljährigkeit bestimmt sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile und der daraus folgenden Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Auf den Bedarf ist das Kindergeld dann in voller Höhe anzurechen und die Ausbildungsvergütung abzüglich 90 EUR ebenfalls in voller Höhe. Den dann noch ungedeckten Bedarf haben die Elternteile anteilig nach ihren Einkommen zu tragen.

Insoweit besteht die Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Ist die Mutter nicht leistungsfähig, haben Sie aber höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach Ihrem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich Kindergeld und Ausbildungsvergütung ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Klar und verständlich !
Vielen Dank !! "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Klar und verständlich !
Vielen Dank !!


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht