Höhe des Kindesunterhaltes bei neuer Ehe mit 2 Kindern

22. Februar 2006 13:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,
mein Mann hat ein Kind aus 1. Ehe (15 Jahre alt). Wir haben jetzt 2 gemeinsame Kinder. Ich selbst bin zur Zeit nur Hausfrau. Außerdem haben wir ein neues Haus gebaut.
Meine Frage: Das Nettoeinkommen meines Mannes, wird das von Steuerklasse 1 berechnet (habe ich mal gehört) oder von Steuerklasse 3 und in wie fern zählen ich und unsere gemeinsamen Kinder dann ebenfalls als unterhaltsberechtigt? Gibt es hier eine Pauschale die wir ansetzen können? Sein monatl. Nettoeinkommen beträgt derzeit rund 2.300,00 €, St.kl.3, außerdem existiert noch ein VL-Vertrag über 74,00 €. Was genau bezeichnet in unserem Fall die berücksichtigungsfähigen Schulden? Sind das Kosten für den Kredit, bzw. die Zinsen?
22. Februar 2006 | 14:54

Antwort

von


(163)
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Sehr geehrte Damne und Herren,

ich verstehe Ihre Frage so, daß Sie wissen wollen, ob und inwiefern Sie und die beiden Kinder berücksichtigt werden, wenn die Ehefrau und/oder das Kind aus erster Ehe Unterhaltsansprüche stellen.

Ich gebe Ihnen gerne einen ersten Überblick.

1. Für die Kinder gilt auch die Düsseldorfer Tabelle. Die akutelle Version finden Sie hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab.pdf

Die Kinder aus der 1. Ehe und 2. Ehe sind untereinander gleichrangig, § 1609 BGB. Jedes Kind erhält seinen Unterhalt.

2. Für Sie wird bei einer Unterhaltsberechnung - wenn überhaupt - ein geringer Anspruch berücksichtigt. Für den Fall, daß Ihr Mann nicht alle Unterhaltsverpflichtungen zahlen kann, müßten Sie sogar gegenüber der geschiedenen Ehefrau zurückstehen.

3.Bei einer Unterhaltsberechnung (Ex- Frau gegen Ihren Mann) werden nur die Schulden berücksichtigt, die in der Ehe angefallen sind. Die neuen Schulden werden dagegen nicht berücksichtigt.

4. Sollten Sie die Frage aber so gemeint haben, daß Sie sich von Ihrem Mann trennen möchten, und die Unterhaltsansprüche wissen wollen, gilt folgendes:

a) Zum Kindesunterhalt gilt das oben Gesagte.

b) Sie hätten einen Trennungsunterhaltsanspruch, der aber in Konkurrenz zu dem Ehegattenunterhalt der Ex- Frau steht.

c) Aber der Trennung müßte Ihr Mann in eine neue Stkl. (statt 3 nun 1). Dadurch verringert sich aber das Nettoeinkommen.

d) Die Schulden, die in Ihrer Ehe angefallen sind, würden Berücksichtigung finden. Dazu würde auch ein Kredit zählen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille


Rechtsanwalt Klaus Wille

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