Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto (und dazu zählt zunächst jedes Foto, §§ 2, 72 Uhrhebergesetz)ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte verwendet, schuldet diesem Schadensersatz, § 97 Urhebergesetz.
Daneben, dies erwähne ich nur der Vollständigkleit halber, können Sie gegen den Verletzer Ihrer Urheberrecht Unterlassungsansprüche geltend machen.
Der von Ihnen angedachte Grundbetrag in Höhe von 60 € ist nicht zu beanstanden,eher sogar recht "human". Bei gewerblichen Verkäufern dürften auch deutlich höhere Beträge im Bereich bis 200 € im Einzelfall durchaus angemessen sein, wobei es sich hier um Beträge pro Verstoss handelt.
Wenn Sie also dauerhaft an einer Unterlassung durch die Gegenseite interessiert sind, empfehle ich dringend, auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei der Gegenseite einzufordern.
Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Strig ist bei private
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Handelt es sich bei den angegebenen Beträgen um "Tagessätze" bzw. Betrag pro Auktion (unabhängig von der Auktionslänge). Also: bei einer 7-Tages Auktion= 7*200,00 EUR=1.400 EUR oder einmalig 200,00 Eur pro Verstoß?
Wahrscheinlich ist es (wie Sie empfehlen) am besten, bei künftigen unerlaubten Verwendungen dies über einen Anwalt bearbeiten zu lassen!
Vielen Dank und Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat sind die Beträge pro Bild und pro Verstoss (unerlaubtes Einstellen) gemeint, nicht als Tagessätze. So Sie sich bei der Wahrung Ihrer Interessen anwaltlich vertreten lassen, steht Ihnen Kostenersatz durch die Gegenseite zu. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung in dieser Sache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt