18. Oktober 2010
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15:14
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die von Ihnen geplante Vorgehensweise kann man letztlich nur abraten:
Denn der von Ihnen erwirtschaftete Überschuss würde ja letztlich im Stammkapital der GmbH lediglich "geparkt" werden, da ich insoweit unterstelle, dass dieser Überschuss dann irgendwann nach einer entsprechenden Beschlussfassung an Sie ausgezahlt oder eine sonstige Vergünstigung erlangt werden soll.
Dann aber zögern Sie letztlich "nur" die Fälligkeit der Auszahlung heraus und zwar mit der Absicht, die tatsächlich bestehende Verdienstgrenze künstlich zu unterwandern, um Vorteile gegenüber dem Rententräger zu erlangen. Mit etwas Phantasie könnte ein Staatsanwalt dabei ziemlich schnell zu einem Betrugsvorwurf nach § 263 StGB kommen.
Zudem würde der Rententräger neben Kürzungen auch Regressansprüche stellen können, die dann mindestens die unberechtigt erlangten Rentenzahlungen ausmachen werden, so dass Sie dabei sicherlich nichts gewinnen, aber viel verlieren können.
Daher verbleibt es beim Abraten der von Ihnen angedachten Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle