Hinzuverdienst in der Rentenzeit

18. Oktober 2010 14:17 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Anwälte,

ich bin jetzt 63 Jahre alt und meine vorgezogener Rente beginnt bald. Damit ich weiterhin etwas zu tun habe, möchte ich für diverse Firmen Dienstleistungen erbringen. Allerdings würde ich für meine Dienstleistungen mehr verdienen, als ich aufgrund der Hinzuverdienstgrenze verdienen darf und befürchte daher eine Rentenkürzung.
Wie wäre es daher, wenn ich eine GmbH gründen würde, welche meine Dienstleistungen anbietet, wobei das hierbei erwirtschaftete Entgelt in das Stammkapital fliessen würde, und ich von der GmbH als Angestellter bis ich 65 bin ein Gehalt kriegen würde, welches der Hinzuverdienstgrenze Rechnung trägt?
Wäre diese Vorgehensweise zulässig oder eine Umgehung?

Vielen Dank schon mal im Voraus!
18. Oktober 2010 | 15:14

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


die von Ihnen geplante Vorgehensweise kann man letztlich nur abraten:


Denn der von Ihnen erwirtschaftete Überschuss würde ja letztlich im Stammkapital der GmbH lediglich "geparkt" werden, da ich insoweit unterstelle, dass dieser Überschuss dann irgendwann nach einer entsprechenden Beschlussfassung an Sie ausgezahlt oder eine sonstige Vergünstigung erlangt werden soll.

Dann aber zögern Sie letztlich "nur" die Fälligkeit der Auszahlung heraus und zwar mit der Absicht, die tatsächlich bestehende Verdienstgrenze künstlich zu unterwandern, um Vorteile gegenüber dem Rententräger zu erlangen. Mit etwas Phantasie könnte ein Staatsanwalt dabei ziemlich schnell zu einem Betrugsvorwurf nach § 263 StGB kommen.


Zudem würde der Rententräger neben Kürzungen auch Regressansprüche stellen können, die dann mindestens die unberechtigt erlangten Rentenzahlungen ausmachen werden, so dass Sie dabei sicherlich nichts gewinnen, aber viel verlieren können.


Daher verbleibt es beim Abraten der von Ihnen angedachten Vorgehensweise.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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