18. August 2020
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17:33
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, was hier genau Inhalt der titulierten Forderung ist und der Vereinbarung, die Sie unterschrieben haben und die Ratenzahlung betrifft. Im Einzelnen:
- Monatliche Kontoführungskosten 2011-2013 á 2,50€ = 70€:
> unrechtmäßig, vgl. AG Speyer, Urteil vom 11.09.2017 32 C 23/17;
Aus diesem Grund würde ich das schriftlich monieren.
- Monatliche Zinsen aus 83,75€ (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz), 2010 - 2020 = 35,09€ und
- Monatliche Zinsen aus 568,18€ (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz), 2010 - 2020 = 246,93€;
> das geht, soweit das tituliert oder von Ihnen anerkannt wurde;
- Verfahrensgebühr für die Vollstreckung gem. §4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. §788 ZPO analog §13 RVG i.V.m. VV: 0,3 Gebühr (Nr.3309 VV) 34,50 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 6,90 EUR= 41,40 €
> das ginge, aber die Gegenseite muss Ihnen einen konkreten Zwangsvollstreckungsauftrag der Gegenseite nachweisen, was ich schriftlich verlangen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
20. August 2020 | 13:47
Ich danke sehr für Ihre Antwort. Wenn ich noch rückfragen dürfte, was damit gemeint ist, ob ich es anerkannt habe (im Absatz über die monatlichen Zinsen). Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. August 2020 | 14:05
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Damit meinte ich die Ratenzahlungsvereinbarung, die Sie unterzeichnet haben.
Wenn Sie da etwas anerkannt haben, was (vermeintlich) bezahlen ist, können Sie es leider nicht mehr zurückfordern, vgl. § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld).
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt