Hilfe bei Inkassogebühren

18. August 2020 16:59 |
Preis: 35,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


14:05
Ich bitte um Hilfe bei der Entschlüsselung von Inkassogebühren. Sind darunter Gebühren und verjährte Zinsen, die unzulässig wären und kann ich diese am Ende meiner Ratenzahlungen noch verweigern?

Im letzten Jahr erhielt ich plötzlich eine Zahlungsaufforderung von der Inkasso-Firma Infoscore.
Es handelt sich um eine titulierte Forderung vom September 2010. Seit 9 Jahren hatte ich von dieser Forderung nicht gehört.

Die Gesamtforderung vom Vollstreckungsbescheid vom Okt. 2010 beträgt 568,18€ (Dienstleistungsvertrag) PLUS Mahnkosten, Zinsen etc, 83,75€ = 853,03 €.
Die Forderung von Infoscore betrug im letzten Jahr zzgl. Zinsen etc. EUR 1261,52.

Seit diesem Jahr zahle ich in monatlichen Beträgen die Schuld ab. Ich habe eine Ratenvereinbarung nie unterschrieben, sondern überwies das Geld einfach monatlich. Ich nehme an, dass ich damit trotzdem eine Raten-Vereinbarung eingegangen bin und die Bedingungen akzeptiert habe:
"Ich erkenne die Gesamtforderung in Höhe von 1074,73 EUR an. Hinzu kommen weitere Verzugszinsen von derzeit 4,12% Jahreszinsen aus EUR 568,18 nach dem 01.01.2020. Mit dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung fällt eine 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 54,00 EUR an"

Es sind nunmehr €221 der Forderung übrig. Nun hat mir Infoscore eine viel differenziertere Forderungs- und Gebühraufstellung zugesendet, die detailliert, was für Gebühren bis Juni 2020 in meiner Forderung steckten:

- Monatliche Kontoführungskosten 2011-2013 á 2,50€ = 70€
- Monatliche Zinsen aus 83,75€ (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz), 2010 - 2020 = 35,09€
- Monatliche Zinsen aus 568,18€ (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz), 2010 - 2020 = 246,93€
- Verfahrensgebühr für die Vollstreckung gem. §4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. §788 ZPO analog §13 RVG i.V.m. VV: 0,3 Gebühr (Nr.3309 VV) 34,50 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 6,90 EUR= 41,40 €

Falls in dieser Kostenaufstellung unzulässige Gebühren sind, kann ich die Zahlung des Restbetrages noch verweigern? Dieser krumme Betrag von 221€ lässt sich ja evtl nicht mehr sehr gut verrechnen.

ich danke sehr für Ihre Hilfe, als Laie steigt man da so schwer durch.
18. August 2020 | 17:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Entscheidend ist, was hier genau Inhalt der titulierten Forderung ist und der Vereinbarung, die Sie unterschrieben haben und die Ratenzahlung betrifft. Im Einzelnen:

- Monatliche Kontoführungskosten 2011-2013 á 2,50€ = 70€:

> unrechtmäßig, vgl. AG Speyer, Urteil vom 11.09.2017 32 C 23/17;
Aus diesem Grund würde ich das schriftlich monieren.

- Monatliche Zinsen aus 83,75€ (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz), 2010 - 2020 = 35,09€ und
- Monatliche Zinsen aus 568,18€ (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz), 2010 - 2020 = 246,93€;

> das geht, soweit das tituliert oder von Ihnen anerkannt wurde;

- Verfahrensgebühr für die Vollstreckung gem. §4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. §788 ZPO analog §13 RVG i.V.m. VV: 0,3 Gebühr (Nr.3309 VV) 34,50 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 6,90 EUR= 41,40 €

> das ginge, aber die Gegenseite muss Ihnen einen konkreten Zwangsvollstreckungsauftrag der Gegenseite nachweisen, was ich schriftlich verlangen würde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2020 | 13:47

Ich danke sehr für Ihre Antwort. Wenn ich noch rückfragen dürfte, was damit gemeint ist, ob ich es anerkannt habe (im Absatz über die monatlichen Zinsen). Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2020 | 14:05

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Damit meinte ich die Ratenzahlungsvereinbarung, die Sie unterzeichnet haben.

Wenn Sie da etwas anerkannt haben, was (vermeintlich) bezahlen ist, können Sie es leider nicht mehr zurückfordern, vgl. § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld).

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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