Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Auch wenn damit Kosten verbunden sind: Sie sollten, wenn Ihre Frau den Scheidungsantrag nicht einreicht, selber möglichst kurzfristig einen Scheidungsantrag stellen lassen. Der Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Damit hat Ihre Frau kein wirtschaftliches Interesse daran, den Scheidungsantrag einzureichen.
Wenn Ihre Frau den Scheidungsantrag eingereicht hätte, bekämen Sie diesen vom Gericht zugestellt. Dies kann einige Wochen dauern. Sie können vorab versuchen, bei Gericht eine Auskunft zu erhalten.
Fordern Sie Ihre Frau auf, Ihnen eine Abschrift des (angeblich) eingereichten Scheidungsantrags zu übergeben. Wenn Sie diese erhalten, spricht dies zumindest dafür, dass das Verfahren in Gang gesetzt wurde. Sollte Ihnen spätestens sechs Wochen nach dem Datum des Schriftsatzes der Antrag vom Gericht nicht zugestellt worden sein, sollten Sie selber tätig werden.
Eine Verpflichtung Ihrer Frau, den Scheidungsantrag zu stellen, sehe ich allerdings nicht. Deshalb können Sie auch eventuelle Scheidungskosten nicht mit dem Trennungunterhaltsanspruch verrechnen.
Ggf. besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dies sollten Sie mit Ihrem Anwalt, wenn dieser für Sie die Scheidung beantragt, erörtern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Auch wenn damit Kosten verbunden sind: Sie sollten, wenn Ihre Frau den Scheidungsantrag nicht einreicht, selber möglichst kurzfristig einen Scheidungsantrag stellen lassen. Der Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Damit hat Ihre Frau kein wirtschaftliches Interesse daran, den Scheidungsantrag einzureichen.
Wenn Ihre Frau den Scheidungsantrag eingereicht hätte, bekämen Sie diesen vom Gericht zugestellt. Dies kann einige Wochen dauern. Sie können vorab versuchen, bei Gericht eine Auskunft zu erhalten.
Fordern Sie Ihre Frau auf, Ihnen eine Abschrift des (angeblich) eingereichten Scheidungsantrags zu übergeben. Wenn Sie diese erhalten, spricht dies zumindest dafür, dass das Verfahren in Gang gesetzt wurde. Sollte Ihnen spätestens sechs Wochen nach dem Datum des Schriftsatzes der Antrag vom Gericht nicht zugestellt worden sein, sollten Sie selber tätig werden.
Eine Verpflichtung Ihrer Frau, den Scheidungsantrag zu stellen, sehe ich allerdings nicht. Deshalb können Sie auch eventuelle Scheidungskosten nicht mit dem Trennungunterhaltsanspruch verrechnen.
Ggf. besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dies sollten Sie mit Ihrem Anwalt, wenn dieser für Sie die Scheidung beantragt, erörtern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-