11. November 2013
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20:03
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange ein Unterhaltstitel besteht, so ist dieser auch weiterhin wirksam, auch dann, wenn das Einkommen des volljährigen Kindes keine Unterhaltszahlung mehr rechtfertigt.
Mit Aufnahme der Ausbildung Ihres Sohnes ist aufgrund der Nettoausbildungsvergütung von 900 € und der vollständigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf davon auszugehen, dass Ihr Sohn keinen Unterhaltsanspruch mehr Ihnen gegenüber hat.
Damit ist der Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit erledigt, seine Anspruchsgrundlage ist mit Aufnahme der Ausbildung erloschen.
Liegt dem Unterhaltstiel kein Anspruch mehr zu Grunde, so haben Sie Anspruch auf Herausgabe des Originals des vollstreckbaren Unterhaltstitels bzw. auf Abgabe einer Erklärung Ihres Sohnes, dass er aus dem besagten Unterhaltstitel keine Rechte mehr gegen Sie herleiten wird. Die Rechtsgrundlage findet sich in der analogen Anwendung des § 371 BGB.
Sie sollten daher Ihren Sohn schriftlich und nachweislich durch eingeschriebenen Brief unter Fristsetzung von 14 Tagen auffordern, entweder den vollstreckbaren Unterhaltstitel im Original an Sie herauszureichen oder aber eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass er aus dem Unterhaltstitel keine Rechte mehr Ihnen gegenüber geltend macht. Legen Sie Ihrem Sohn in diesem Schreiben dar, dass aufgrund der Ausbildungsvergütung in Höhe von 900 € monatlich ab sofort kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
Kommt Ihr Sohn dieser Aufforderung nicht nach, dann müssten Sie ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht einleiten, weil ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der zeitlich nicht befristet, nicht automatisch seine Wirksamkeit verliert.
Im gerichtlichen Abänderungsverfahren herrscht Anwaltszwang, so dass Sie für ein solches Verfahren einen Anwalt beauftragen müssen. Durch die außergerichtliche Aufforderung, den Unterhaltstitel herauszugeben, befindet sich Ihr Sohn nach Ablauf der Frist in Verzug und müsste sodann die Kosten des gerichtlichen Abänderungsverfahrens tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht