Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung in den Vertrag mit einbezogen wurde.
Die Verjährung der Mängelrechte ist in § 13 VOB/B geregelt. Die Verjährung beträgt für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
Eine Verjährungsfrist von 4 Jahren würde demnach dann bestehen, wenn ein Wintergarten als ein Bauwerk im Sinne des § 13 VOB/B anzusehen wäre. Andernfalls würde eine zweijährige Verjährungsfrist gelten und Sie könnten wohl keine Mängelrechte mehr geltend machen.
Bei einem Wintergarten handelt es sich meiner Einschätzung zufolge aber um ein Bauwerk, (vgl. auch OLG Rostock, BauR 1997, 654) so dass Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sein dürften.
Die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist für den vorliegenden Fall, ist zumindest im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Eine Individualvereinbarung dürfte nicht vorliegen. Ihre Rechte könnten Sie demnach noch geltend machen.
Nach Ihren Schilderungen, dürfte der Unternehmer die Mängelbeseitigung schon endgültig abgelehnt haben, so dass er sich, vorbehaltlich einer genauen Prüfung, in Verzug befinden dürfte. Er müsste Ihnen demnach auch grundsätzlich die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersetzen. Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Ansonsten könnten Sie dem Unternehmer auch eine letzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und anschließend den Schaden auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen lassen. Die Erstellung eines Gutachten könnte sich hier durchaus anbieten (ist aber keine Pflicht; Jedenfalls sollten Sie den Schaden aber genaustens dokumentieren), die Kosten hierfür müssten Sie aber zunächst selbst tragen. Denkbar wäre u.U. auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren oder auch ein außergerichtliches Vergleichsgutachten.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass schon geringe Sachverhaltsabweichungen zu einem gänzlich anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
_____________
Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
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Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung in den Vertrag mit einbezogen wurde.
Die Verjährung der Mängelrechte ist in § 13 VOB/B geregelt. Die Verjährung beträgt für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
Eine Verjährungsfrist von 4 Jahren würde demnach dann bestehen, wenn ein Wintergarten als ein Bauwerk im Sinne des § 13 VOB/B anzusehen wäre. Andernfalls würde eine zweijährige Verjährungsfrist gelten und Sie könnten wohl keine Mängelrechte mehr geltend machen.
Bei einem Wintergarten handelt es sich meiner Einschätzung zufolge aber um ein Bauwerk, (vgl. auch OLG Rostock, BauR 1997, 654) so dass Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sein dürften.
Die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist für den vorliegenden Fall, ist zumindest im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Eine Individualvereinbarung dürfte nicht vorliegen. Ihre Rechte könnten Sie demnach noch geltend machen.
Nach Ihren Schilderungen, dürfte der Unternehmer die Mängelbeseitigung schon endgültig abgelehnt haben, so dass er sich, vorbehaltlich einer genauen Prüfung, in Verzug befinden dürfte. Er müsste Ihnen demnach auch grundsätzlich die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersetzen. Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Ansonsten könnten Sie dem Unternehmer auch eine letzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und anschließend den Schaden auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen lassen. Die Erstellung eines Gutachten könnte sich hier durchaus anbieten (ist aber keine Pflicht; Jedenfalls sollten Sie den Schaden aber genaustens dokumentieren), die Kosten hierfür müssten Sie aber zunächst selbst tragen. Denkbar wäre u.U. auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren oder auch ein außergerichtliches Vergleichsgutachten.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass schon geringe Sachverhaltsabweichungen zu einem gänzlich anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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