1. August 2012
|
21:18
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie können versuchen beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Auf Grund des fehlenden warmen Wassers ist hier auch im Sommer die Dringlichkeit gegeben.
Des weiteren besteht gem. § 536a BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn Sie den Mangel selbst beseitigen lassen. Diese Forderung könnten Sie mit folgenden Mietzahlungen verrechnen und mit der ausführenden Firma eine entsprechende Ratenzahlung vereinbaren.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Rückfrage vom Fragesteller
1. August 2012 | 21:30
Vielen Dank fuer die Rueckmeldung.
Sie sagen, das ich eine einstweilige Verfuegung
erwirken kann, das hat mir auch schon ein Freund
erzaehlt. Der Vermieter wohnt aber wie gesagt im
Ausland. Geht das trotzdem und hat das ueberhaupt
Aussicht auf Erfolg ?
Vielen Dank,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. August 2012 | 10:53
Ja, unbeachtlich vom Wohnort ist das Gericht zuständig in welchem das Mmietobjekt liegt. Inwieweit dann eine Vollstreckung möglich ist, wenn der Vermieter sich weiterhin weigert muss offen bleibtn. Sofern der Vermieter ein Konto hier in Deutschland unterhält dürfte dann die Vollstreckung einfacher sein.