8. Oktober 2014
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01:44
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
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E-Mail: info@ra-fork.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was raten Sie mir?"
Legen Sie die Abrechnungen einer auf Mietrecht spezialisierten Kanzlei vor Ort vor, denn hier stimmt etwas nicht, wenn die Heizungen keine individuelle Ablesevorrrichtung haben sollten.
Denn die Abrechnung hat zwingend über die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) zu erfolgen.
Danach sind die Heizkosten und Warmwasserkosten mit einem Anteil von mindestens 50 %, höchstens 70 %, nach dem Verbrauch des Mieters abzurechnen. Der restliche Anteil zwischen 50 und 30 % kann unabhängig vom Verbrauch berechnet werden.
Einfach den Verbrauch zu schätzen, geht in diesem Zusammenhang gar nicht.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Rückfrage vom Fragesteller
8. Oktober 2014 | 13:44
Guten Tag, was kann ich bzgl.. der Schätzung fordern? Dass alle Kosten offen gelegt werden und sich daraus ergeben muss wie die Beträge zustande gekommen sind. Wird dann die Raumgrösse zugrunde gelegt wenn die Heizung nicht benutzt wurde. Es gibt ja keine Röhrchen oder Zähler. Danke und Gruß Margit G.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Oktober 2014 | 13:49
Nachfrage 1:
"Guten Tag, was kann ich bzgl.. der Schätzung fordern?"
Genau das können Sie einfordern.
Der Vermieter müsste den Gesamtverbrauch darlegen und den Abzug der anderen Mieter belegen.
Was danach übrig bleibt, wäre dann grundsätzlich Ihr Kostenanteil.