Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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eine Nachzahlung (sog. Abrechnungsspitze) ist im Falle eines Eigentümerwechsels von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87).
Somit trifft sie keine Zahlungspflicht, wenn Sie nicht bereits bei Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen waren.
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwas anderes im Kaufvertrag vereinbart worden ist.
Im Außenverhältnis würde dann zwar immer noch derjenige haften, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch gestanden hat, allerdings könnte diese Last im Innenverhältnis dann doch auf den Käufer abgewälzt werden, wenn dies im Kaufvertrag so vereinbart ist (Bsp. für Formulierung: "Etwaige Abrechnungsspitzen trägt der Käufer, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war".
Wenn eine solche Regelung allerdings nicht vorhanden sein sollte und Sie auch nicht zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch standen, brauchen Sie keine Nachzahlung zu leisten.
Die Eigentümergemeinschaft muss sich dann an den Alteigentümer wenden.
Wenn Sie allerdings bereits im Grundbuch gestanden haben, sind Sie auch verpflichtet, die Zahlung zu leisten, es sei denn, dass dies anderweitig im Kaufvertrag geregelt worden ist.
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
herzlichen Dank für Ihre Beantwortung.
Der Beschluss, die Tankreinigung durchzuführen, erfolgte auf einer Eigentümerversammlung am 15.09.2010. Der Eigentumswechsel und die korrespondierende Grundbuchänderung erfolgten erst in 2011.
Im Kaufvertrag finde ich 2 Passagen:
1. Der Erwerber tritt ab Übergabe in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, dem Verwaltervertrag und den Beschlüssen der Eigentümerversammlung ergeben.
2. Der Veräußerer versichert weiter, dass die Eigentümergemeinschaft keine den Erwerber belastende Sonderumlage beschlossen hat.
Beides entspricht wohl nicht Ihrem Formulierungsbeispiel, oder?
Ihren Ausführungen folgend sollte sich in meinem Fall die Eigentümerversammlung zur Kostenverrechnung der Tankreinigung an den Alteigentümer wenden.
Liege ich mit dieser Schlussfolgerung richtig?
Nochmals vielen Dank
Gruß
Herbert F.
Sehr geehrter Herr F.,
die Formulierungen lassen keinen Hinweis auf eine Kostentragung zu Ihren Lasten zu.
Aus diesem Grund sollten Sie die Eigentümer darauf hinweisen, die Abrechnung an den Alteigentümer zu senden, da dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer war.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt