26. September 2007
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10:40
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Sobald Sie Ihre Partnerin geheiratet haben, handelt es sich in Ihrem Fall um den sogenannten Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen.
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen zwingend eines Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen.
Folgende Voraussetzungen sind allerdings zu erfüllen:
- Der betreffende deutsche Ehegatte muss Wohnsitz in Deutschland haben.
- Beide Ehegatten müssen beabsichtigen, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen („Tisch und Bett“).
Die Ehe kann sowohl in Deutschland als auch im Ausland geschlossen werden. Generell leichter ist es jedoch, die Ehe im Ausland zu schließen und dann nach der Heirat bei der Botschaft Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu beantragen. Die Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Ehegatten muss ihre Zustimmung gegenüber der Botschaft erteilen. Das Visum ist also bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Beizulegen ist die Heiratsurkunde als Nachweis für die Familienzugehörigkeit sowie der Reisepass als Identitätsnachweis. Ob die deutsche Auslandsvertretung weitere Dokumente und Unterlagen für die Bearbeitung dieses Antrags benötigt, sollte am besten vor Ort direkt erfragt werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 3 Monate, da bei dieser Prozedur die Ausländerbehörde Ihres Wohnortes ebenfalls mit eingeschaltet wird. Diese Behörde gegenüber muss auch nachgewiesen werden, dass Sie über eine Arbeitsstelle und ausreichend Wohnraum verfügen.
Bei einer Heirat in China sollten Sie eine internationale Heiratsurkunde möglichst in Deutsch oder wenigstens in Englisch ausstellen lassen, sonst kann es Schwierigkeiten geben die Heirat in Deutschland eintragen zu lassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt