Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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63667 Nidda
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
1. Grundsätzlich können Sie auch einen Volljährigen adoptieren (Volljährige Adoption). Hierfür ist allerdings eine gefestigte Eltern-Kind Beziehung notwendig. Ob diese vorliegt kann dieses nicht beurteilt werden. Das bloße gemeinsame wohnen wird hier aber nicht ausreichen.
2. Sie können für die Unterhaltszahlungen nicht in Anspruch genommen werden.
3. Welches Where hat gilt, ist dann von den internationalen Vereinbarungen abhängig. Wenn Sie in Deutschland leben, wäre es das deutsche Recht.
Ihr Mann kann sich dann über den "Ermessensweg" einbürgern lassen. Voraussetzung ist neben Deutschkenntnissen und den Grundkenntnissen über die deutsche Rechtsordnung ein dreijähriger Aufenthalt und dass die Ehe bereits zwei Jahre besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Soll ten Fragen offen geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Inwiefern können der Sohn und ich nachweisen, dass wir eine gefestigte Eltern-Kind-Beziehung haben?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die verfestigte Beziehung wird vom Familiengericht individuell geprüft. Es gibt hier keine festen Kriterien. Es gilt den Zuständigen zu überzeugen. Neben dem Faktor Zeit wird es in aller Regel auch um die Frage gehen ob Familienfeste gefeiert werden. Wie werden die Geburtstage begangen? Das kann auch schon Mal so weit gehen, dass Gewohnheiten oder Vorlieben erfragt werden.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt