Sehr geehrter Fragesteller,
zulässig ist die Heirat auf jeden Fall.
Nach § 23 LBeamtVG NRW gibt es jedoch kein Witwengeld für Ihre zukünftige Frau, wenn Sie vor ihr versterben. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG NRW lautet: „Dies [der Erhalt von Witwengeld] gilt nicht, wenn […]
3. sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte."
Anstelle des Witwengeldes wird jedoch grundsätzlich in diesen Fällen ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt.
Nach § 26 Abs. 2 LBeamtVG NRW ist allerdings ein Unterhaltsbeitrag vollständig zu versagen, wenn
„1. die Ehe zwar ein Jahr oder länger bestanden hat, nach den gegebenen Umständen aber anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen,"
„Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn
1. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 80. Lebensjahr vollendet hatte oder
2. die Ehe weniger als fünf Jahre bestanden hat."
Ihre zukünftige Gattin wird sich also voraussichtlich nach Ihrem Tode mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung um ihre Versorgung mit dem Unterhalsbeitrag streiten müssen, die zunächst ganz oder teilweise versagt werden dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
zulässig ist die Heirat auf jeden Fall.
Nach § 23 LBeamtVG NRW gibt es jedoch kein Witwengeld für Ihre zukünftige Frau, wenn Sie vor ihr versterben. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG NRW lautet: „Dies [der Erhalt von Witwengeld] gilt nicht, wenn […]
3. sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte."
Anstelle des Witwengeldes wird jedoch grundsätzlich in diesen Fällen ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt.
Nach § 26 Abs. 2 LBeamtVG NRW ist allerdings ein Unterhaltsbeitrag vollständig zu versagen, wenn
„1. die Ehe zwar ein Jahr oder länger bestanden hat, nach den gegebenen Umständen aber anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen,"
„Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn
1. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 80. Lebensjahr vollendet hatte oder
2. die Ehe weniger als fünf Jahre bestanden hat."
Ihre zukünftige Gattin wird sich also voraussichtlich nach Ihrem Tode mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung um ihre Versorgung mit dem Unterhalsbeitrag streiten müssen, die zunächst ganz oder teilweise versagt werden dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
8. Dezember 2018 | 12:14
wie sieht es mit der Gewährung der Beihilfe im Krankheitsfall meiner Frau aus?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Dezember 2018 | 00:23
Sehr geehrter Fragesteller,
solange Sie noch leben, ist Ihre zukünftige Frau beihilfeberechtigt, wenn ihr Jahreseinkommen 18.000,00 Euro nicht übersteigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b) Beihilfenverordnung NRW).
Wenn Sie versterben, ist Ihre zukünftige Frau als Witwe beihilfeberechtigt, wenn sie einen (wenn auch gekürzten) Unterhaltsbeitrag erhält (§ 1 Abs. 1 Beihilfenverordnung NRW).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt