Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Eine Pflicht zur Rechnungsstellung ist im deutschen Zivilrecht nicht ausdrücklich geregelt. Lediglich gegenüber dem Finanzamt hat ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer gem. § 14 UStG die Pflicht eine ordnungsgemäße Rechnungen zu erstellen und vorzulegen. Diese Pflicht besteht aber nicht gegenüber Ihnen.
Die Pflicht Ihnen gegenüber eine Rechnung zu erstellen ist eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht, die immer dann besteht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt einer Rechnung haben. Dieses Interesse kann darin liegen, dass Sie die Rechnung zur Einreichung bei einer Krankenkasse benötigen oder ähnliches.
Aus § 368 BGB ergibt sich jedoch die Pflicht des Heilbehandlers bei Erhalt Ihrer Geldzahlung darüber eine Quittung auszustellen.
2. Aus dem zwischen Ihnen und dem Heilpraktiker geschlossenen Vertrag ergibt sich sodann auch die Pflicht nach Abschluss der Behandlung alle ausgetauschten Unterlagen – wie eben auch die Fotos – zurück zu gewähren.
Dass der Heilpraktiker dies auch durch Rücksendung der Fotos getan hat, dafür ist er im Zweifel auch beweispflichtig.
Diesen Beweis könnte er bei Versendung der Fotos nur dann erbringen, wenn er einen Nachweis für die Versendung vorlegt. Dies könnte etwa der Rückschein bei einem Einschreiben mit Rückschein sein.
Anders lässt sich die Versendung im Zweifel gar nicht nachweisen.
Nur wenn der Heilpraktiker nun behauptet, dass er die Fotos bereits versendet hat, kann er im Grunde die Versendung auch nicht wiederholen. Sodann ist ihm die die „nochmalige Versendung“ unmöglich und er braucht Ihrer Aufforderung gem. § 275 BGB nicht noch einmal nachkommen. Sodann könnten Sie nach den zivilrechtlichen Vorschriften lediglich Schadensersatz verlangen. Aber worin sollte hier der Schaden bestehen? Der Schaden kann nur in dem Preis für die Erstellung neuer Fotos liegen, de Sie nun von sich machen müssten.
Dies ist aber sicher nicht die Handhabe, auf die Sie es abgesehen haben. Andere Möglichkeiten bestehen aber nicht.
3. Was die ungewünschte E-Mail-Werbung angeht, so gibt es diesbezüglich einen Abwehranspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach stellt es eine nicht hinzunehmende Belästigung dar, wenn ein Marktteilnehmer einem Verbraucher E-Mail-Werbung schickt, obwohl der Verbraucher dies nicht gewünscht hat.
Gegen dieses Verhalten können Sie sich durch eine Abmahnung gegen den Heilpraktiker zur Wehr setzen.
Auch eine Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht wäre denkbar.
Die Rechtslage ist diesbezüglich klar. Haben Sie nicht zuvor die Einwilligung für die Zusendung der Werbung abgegeben, so ist dies nicht erlaubt.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre freundliche Bearbeitung meines Anliegens.
Möglicherweise hat sich bei Frage 1 ein sprachliches Missverständnis eingeschlichen. Es ist nicht etwa so, dass der Heilpraktiker von mir eine Geldzahlung erhalten hätte (z. B. bar vor Ort), für die er mir keinen Beleg geben möchte. Vielmehr ist es so, dass der Heilpraktiker, anders als vorher vertraglich vereinbart, im Nachhinein für die absolvierte Konsultation von mir nicht bezahlt werden will (und daher auch keine Rechnung schickt). Ich lege aber größten Wert darauf, die abgeleistete Konsultation vertragsgemäß zu bezahlen, da ich mich von dem Heilpraktiker nicht in seine Schuld setzen lassen will.
Daher hier nochmals meine Frage, nun treffender formuliert: Darf der Heilpraktiker mir die vereinbarte Bezahlung für die absolvierte Konsultation verweigern? Habe ich nicht das Recht, eine vertraglich vereinbarte Bezahlung auch tätigen zu können?
Zur zweiten Frage: Verstehe ich Sie richtig, dass ich nicht nur Anspruch auf die Fotos habe, sondern auf „alle ausgetauschten Unterlagen“, also auf sämtliche Papiere und Dokumentationen, die der Heilpraktiker von mir auf Nachfrage bekommen hat?
Zur dritten Frage: Könnte ich mich wegen einer Abmahnung ggf. an Sie wenden? Und spielt es eine Rolle, dass ich der Belästigung nicht sofort Einhalt geboten habe? Schließlich wollte ich die anstehende Behandlung nicht gefährden.
Für die nochmalige Mühe einer kurzen Stellungnahme danke ich Ihnen sehr.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fallkonstellation stellt einen sehr seltenen Fall dar.
In dem zwischen Ihnen und dem Heilpraktiker geschlossenen Heilbehandlungsvertrag wurde durch schlüssiges Handeln oder auch ausdrücklich eine gewisse Geldleistung für die Erbringung vereinbart.
Den Behandler trifft sodann auch die Pflicht dieses Geld anzunehmen. Tut er das nicht, so befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug/Gläubigerverzug mit der Geldleistung gem. § 293 BGB.
Die Annahme des Geldes ist jedoch keine Hauptleistungspflicht aus dem zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag - die Pflicht besteht eben nur in der Zahlung des Geldes.
Die Nicht-Annahme des Geldes wird daher nur als Obliegenheitsverletzung angesehen.
Das führt aber auch dazu, dass Sie Ihr Begehren auf Annahme des Geldes nicht gerichtlich durchsetzten können.
Sie können den Praktiker daher nur zur Annahme des Geldes auffordern und/oder das Geld an einem geeigneten Ort gem. § 372 BGB hinterlegen. Dann haben Sie Ihre Schuld erfüllt. Eine andere Handhabe haben SIe leider nicht.
Im Rahmen der zweiten Frage trifft es zu, dass nach der Behandlung alle ausgetauschten Unterlagen herausgegeben werden müssen.
Wegen der Abmahnung können Sie sich gern an mich wenden - unsere Kanzlei verfügt diesbezüglich über ausgereifte Erfahrungen.
mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow