Heckenschnitt Nachbargrenze

16. Juli 2019 20:02 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Darf ich das Grundstück meiner Nachbarn betreten um meine Hecke zu schneiden?

Sie dürfen sein Grundstück betreten, um überstehende Zweige abzuschneiden, aber nicht um die Höhe der Hecke zu reduzieren, es sei denn, dies ist von Ihrem Grundstück aus nicht zumutbar. In diesem Fall könnten Sie sich auf das Hammerschlags- und Leiterrecht berufen.

Hallo,

mein Nachbar hat mir schriftlich mitgeteilt das ich meine Hecke schneiden sollte die schon auf seine Grundstücksseite ragt und ihn angeblich hindert seine Einfahrt richtig zu nutzen. Er hat mir mitgeteilt das in dieser Zeit das Hausverbot den er mir erteilt hat ( nach dem letzten Heckenschnitt) aufgehoben wird. Ich habe ihm 2 Termine genannt und nun hab ich als Antwort bekommen das ich zum einen der genannten Termine kommen kann jedoch nur die Erlaubnis habe seine Seite zu schneiden und nicht die Höhe. Da sein Grundstück höher liegt und es für mich aufgrund der Breite der Hecke einfacher ist von seiner Seite die Hecke in der Höhe zu kürzen ist nun meine Frage: Darf er mir vorschreiben wie ich die Hecke zu schneiden habe bzw. kann er mir verbieten die Hecke in der Höhe zur kürzen von seiner Grundstücksseite aus? Ich hoffe ich habe die Frage einigermaßen verständlich dargestellt.
Danke im Voraus
16. Juli 2019 | 21:20

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frage ist, ob Sie das nachbarliche Grundstück betreten dürfen, um einen rechtlich gebotenen Rückschnitt der Hecke in der Breite und in der Höhe vorzunehmen.

Wenn Ihr Nachbar verlangt, überstehende Zweige abzuschneiden, müssen Sie notgedrungen sein Grundstück betreten. Anders sieht es beim Höhenschnitt aus: Solange dieser noch von Ihrem Grundstück - wenn auch vielleicht etwas unbequem und beschwerlich - möglich ist, haben Sie insoweit kein Recht, das Nachbargrundstück zu betreten. Nur wenn Sie den Höhenschnitt nicht zumutbar von Ihrem Grundstück aus vornehmen könnten, würde sich die Frage stellen, ob Sie sich nicht ausnahmsweise auf das Hammerschlags- und Leiterrecht analog § 7d des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) berufen können.

Nach alledem müssen Sie den Höhenschnitt leider von Ihrem Grundstück aus vornehmen und dürfen das Nachbargrundstück zu diesem Zweck nicht gegen den Willen des Nachbarn betreten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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