22. September 2021
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18:00
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch Ihrerseits auf Rückschnitt mit der Folge, dass die Hecke des Nachbarn nicht mehr Ihr Eigentum beschädigt, ergibt sich zum einen aus § 12 des NRG BW, aber auch aus §§ 1004 und §§ 823, 249 BGB.
Der Anspruch ist in der Tat wegen der Regelung des § 26 III NRG BW nicht verjährt.
Sie sollten daher den Nachbarn schriftlich auffordern, dieser Pflicht nunmehr umgehend nachzukommen, jedenfalls aber bis zum 15.10.2021.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
22. September 2021 | 18:25
Muss der Nachbar den Schaden am Zaun ebenfalls in Ordnung bringen ? Z.B. Spanndrähte wieder spannen? Weshalb ist der Termin 15.10.2021 zwingend?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. September 2021 | 18:31
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Er muss in der Tat auch Schäden, die durch den verspäteten Rückschnitt entstanden sind, beseitigen. Dies auf seine Kosten. Die Frist war von mir nur so vorgeschlagen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Frist von 2 bis 3 Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein