5. Oktober 2018
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16:36
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie den Brief per Einschreiben gesendet haben, haben Sie einen Nachweis, dass dieser zugegangen ist.
Handelt der Verwalter daraufhin nicht, legt die Abrechnung dennoch auf der WEG-Versammlung den Eigentümern zur Abstimmung vor, genehmigen diese die fehlerhafte Abrechnung und erteilen dem Verwalter damit die Entlastung, so hat dies schwerwiegende Folgen.
Nach erteilter Entlasrung können Sie (auch die anderen WEG-Eigentümer) keine Ansprüche mehr wegen der in der Abrechnung "verarbeiteten" Vorgänge geltend machen.
Legt der Verwalter diese falsche Abrechnung vor, so handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Verwaltung. Sie können dann fristgerecht Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss beim zuständigen Gericht einlegen.
Die Klage geht gegen die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
5. Oktober 2018 | 21:52
Verweigert die Mieterin zu Recht die Zahlung der Nebenkostenabrechnung 2016 aufgrund geschätzter Werte?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Oktober 2018 | 08:12
Da es offensichtlich eine nicht korrekte Abrechnung ist, verweigert die Mieterin zu recht die Zahlung.