Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie dürfen Ihrer Stieftochter ein Hausverbot erteilen, auch wenn Ihre Frau dem nicht zustimmen sollte (§§ 1004, 1011 BGB).
Stecken Sie den Text mit dem Hausverbot unter Beobachtung durch einen Zeugen in einen Briefumschlag und lassen Sie denselben Zeugen beobachten, dass Sie den Briefumschlag per Einwurf-Einschreiben an Ihre Schwiegertochter senden!
Eine Strafanzeige wegen Hausfriedenbruchs wäre möglich, wenn Ihre Stieftochter gegen das Hausverbot verstösst. Einen Strafprozess müssten Sie allerdings im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) wahrscheinlich selbst führen (wenn nicht die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse liegt, § 376 StPO). Solch eine Privatklage ist relativ teuer und umständlich, und lohnt sich daher wohl nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
ja, Sie dürfen Ihrer Stieftochter ein Hausverbot erteilen, auch wenn Ihre Frau dem nicht zustimmen sollte (§§ 1004, 1011 BGB).
Stecken Sie den Text mit dem Hausverbot unter Beobachtung durch einen Zeugen in einen Briefumschlag und lassen Sie denselben Zeugen beobachten, dass Sie den Briefumschlag per Einwurf-Einschreiben an Ihre Schwiegertochter senden!
Eine Strafanzeige wegen Hausfriedenbruchs wäre möglich, wenn Ihre Stieftochter gegen das Hausverbot verstösst. Einen Strafprozess müssten Sie allerdings im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) wahrscheinlich selbst führen (wenn nicht die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse liegt, § 376 StPO). Solch eine Privatklage ist relativ teuer und umständlich, und lohnt sich daher wohl nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt