16. Februar 2023
|
13:56
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nein, der eine Mitmieter kann nicht dem anderen Mitmieter verbieten, Besuch zu empfangen. Das Hausrecht üben beide gemeinsam aus, und können Entscheidungen nur einstimmig fällen. Einen einklagbaren Anspruch auf Zustimmung zur Erteilung von Hausverbot gibt es auch nur bei zwingenden Gründen wie Gefahr von Straftaten, Bedrohung/Belästigung des Mitmieters o.ä.
Bei der Kündigung gibt es hingegen einen einklagbaren Anspruch auf Kündigung. Die kündigungswillige Person sollte dem Mitmieter eine Frist (14 Tage) zur Zustimmung zur Kündigung setzen, und dann Klage beim örtlichen Amtsgericht erheben. Da das komplizierter ist, als es klingt, sollte frühzeitig ein Anwalt eingeschaltet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt