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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wie Sie schon richtig vermuten: Das Hausrecht steht Ihnen nicht alleine zu, so dass Sie den Besuch Ihres Mitbewohners nicht mit dem Hinweis auf Ihr Hausrecht zum Gehen auffordern können. Es genügt, dass der Mitbewohner mit der Anwesenheit seines Besuch einverstanden ist.
Ansprüche haben Sie allenfalls gegen Ihren Mitbewohner unter dem Aspekt der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ich empfehle Ihnen, hier ein klärendes Gespräch herbeizuführen, auf Ihr Ruhebedürfnis hinzuweisen und den Versuch zu unternehmen, eine Absprache bezüglich der Besuchszeiten (Dauer und Häufigkeit) zu treffen.
Sollte das nicht funktionieren, bleibt Ihnen nur die Auflösung dieser WG, wenn sich Ihr Lebensstil mit dem Ihres Mitbewohners nicht vereinbaren lässt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller
05.07.2017 | 11:24
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe das in anderen Beiträgen so verstanden, dass wenn ich mich in meiner Privatsphäre gestört/verletzt fühle, ich trotzdem diese Personen dann der Wohnung verweisen kann. Könnte man darüber Argumentieren, dass man durch das Stören der Ruhezeit die Privatsphäre verletzt wird.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.07.2017 | 11:44
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das Hausrecht für die Wohnung steht Ihnen, unabhängig davon, ob Sie sich gestört fühlen, gemeinsam zu. Eine eigenes Hausrecht haben Sie nur an Ihren Räumen, wenn Sie eine Absprache darüber getroffen haben, wer welches Zimmer bewohnt. Über das Zimmer Ihres Mitbewohners können Sie nicht verfügen.
Die Privatsphäre halte ich nicht für einen ausreichenden Grund: Wer mit anderen zusammen lebt, verzichtet auf eine eigenen Wohnung, in der er allein "herrschen" kann. Der Verzicht auf eine gewisse Privatsphäre ist der WG stets immanent, auch wenn sie keine Rücksichtslosigkeit rechtfertigt.
Noch einmal der Rat: Stellen Sie mit Ihrem Mitbewohner - am besten schriftlich - feste Regeln auf. Dann haben Sie einen Anspruch ihm gegenüber, diese Regelungen auch seinen Freunden gegenüber durchzusetzen.
Allerdings wird es auch dann schwierig, ggf. gerichtlich gegen Ihren Mitbewohner vorzugehen. Wenn sich die Probleme nicht halbwegs einvernehmlich lösen lassen, bleibt wohl nur die Option, getrennt zu wohnen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel