23. Juni 2007
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17:53
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1. Sie können den Einzug der 3. Person gegebenenfalls gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung verhindern und die Unterlassung des Einzuges des Enkels von diesem und/oder Ihrer Frau verlangen. Ihre Ansprüche gegen Ihre Frau können Sie auf §§ 1353, 1359 BGB stützen. Danach hat sich Ihre Ehefrau sorgfältig im Interesse der ehelichen Gemeinschaft Ihnen gegenüber zu verhalten und aus der gemeinsamen Eigentümerstellung. Aus diesem Grund ist auch der Anspruch gegen den Enkel begründet.
2. Nach Einzug, ohne Ihre Zustimmung, können Sie eine Räumungsklage gegen den Enkel beim zuständigen Gericht einreichen. Dieser Anspruch ist begründet, da Sie beide Eigentümer sind und nur einvernehmlich über die Nutzung entscheiden können.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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