Hausrecht

23. Juni 2007 17:25 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Meine Frau und ich sind seit 40 Jahren verheiratet und haben gemeinsam eine erwachsene Tochter.
Zudem hat meine Frau aus einer früheren Beziehung einen erwachsenen Sohn.

Meine Frau und ich besitzen gemeinsam ein Haus.
Nun möchte meine Frau den Sohn ihres Sohnes (Enkel) ohne meine Zustimmung in unser gemeinsames Haus einziehen lassen.

Dazu ist anzumerken,dass das Verhältnis zwischen dem Enkel meiner Frau und mir gestört ist.

Eine Verständigung mit meiner Frau ist zu meinem Bedauern nicht möglich,da sie dem Ansinnen ihres Enkels augenscheinlich mehr Bedeutung zumisst,als meinem Empfinden.

Nun meine Frage:

Teil 1
Wie kann ich den Einzug des Enkels meiner Frau in unser gemeinsames Haus (nötigenfalls auch juristisch) verhindern ?

Teil 2

Was kann ich tun,wenn der Enkel meiner Frau ohne meine Zustimmung in unser Haus einzieht ?
23. Juni 2007 | 17:53

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
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Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1. Sie können den Einzug der 3. Person gegebenenfalls gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung verhindern und die Unterlassung des Einzuges des Enkels von diesem und/oder Ihrer Frau verlangen. Ihre Ansprüche gegen Ihre Frau können Sie auf §§ 1353, 1359 BGB stützen. Danach hat sich Ihre Ehefrau sorgfältig im Interesse der ehelichen Gemeinschaft Ihnen gegenüber zu verhalten und aus der gemeinsamen Eigentümerstellung. Aus diesem Grund ist auch der Anspruch gegen den Enkel begründet.
2. Nach Einzug, ohne Ihre Zustimmung, können Sie eine Räumungsklage gegen den Enkel beim zuständigen Gericht einreichen. Dieser Anspruch ist begründet, da Sie beide Eigentümer sind und nur einvernehmlich über die Nutzung entscheiden können.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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