ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Sie sollten unbedingt einen Anwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. In Ihrer Sache werden wohl ein paar außergerichtliche Schreiben an die Miterben fällig sein. Alleine bekommen Sie das wahrscheinlich nicht hin.
I. Zunächst können Sie nicht das Haus und die anderen irgendwas anderes geerbt haben. Sie bilden alle gemeinsam eine Erbengemeinschaft (wenn Sie denn Erben sind, und nicht Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte). Auch wenn im Testament eine (wirksame) Teilungsanordnung besteht, wirkt diese nicht unmittelbar. Die Sache ist dann nur im Rahmen der Auseinandersetzung an Sie zu übertragen. Das Gesetz sieht vor, dass der Nachlass komplett zu Geld gemacht werden soll (bis auf Ihr Haus) und wenn dann nur noch ein riesiger Berg Geld da ist, wird verteilt. Diese Verteilung erfolgt auf einen Teilungsplan, der von allen Miterben gemeinschaftlich aufzustellen ist. Weigert sich ein Miterbe nach Teilungsreife zuzustimmen, muss er von den Übrigen auf Zustimmung verklagt werden. Von daher gehe ich davon aus, dass Sie noch nicht wirklich der Eigentümer des Hauses sind.
Sollte doch tatsächlich eine Teilauseinandersetzung und Grundbuchumschreibung erfolgt sein, können Sie als Eigentümer die Erbengemeinschaft auffordern, die Besitzstörung zu beenden. Denn einen Rechtsgrund dafür, dass das Zeug noch bei Ihnen weiter rumstehen darf (wie beispielsweise einen Mietvertrag) gibt es ja wohl nicht. Sie sollten die Erbengemeinschaft anschreiben und unter Fristsetzung Räumung verlangen. Im Falle des fruchtlosen Fristablaufs müssen Sie Räumungsklage gegen die Erbengemeinschaft erheben und dann nach dem Urteil vom Gerichtsvollzieher räumen lassen. Im Fall des Obsiegens hat die Erbengemeinschaft die Kosten dafür zu tragen.
II. Unabhängig davon – oder auch wenn Sie doch nicht Eigentümer des Hauses sind - sollten Sie in Ihrer Funktion als Miterbe die anderen Miterben anschreiben und um Zustimmung für gewisse Verwaltungsmaßnahmen über den Nachlass bitten. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel: „Ich beantrage das Gerümpel aus dem Haus … in der Lagerhalle der Spedition x einzulagern" oder „Ich beantrage, den Hausrat im Wege des freihändigen Verkaufs zu verkaufen". Hierbei entscheidet die Mehrheit nach Köpfen. Mobilisieren Sie daher die bisher unbeteiligte Schwester. Die Mehrheit genügt, um die Maßnahme umzusetzen. Für den Fall, dass Sie keine Mehrheit bekommen, müssten Sie den sich weigernden Erben auf Duldung des Pfandverkaufs verklagen und können danach den Gerichtsvollzieher mit der öffentlichen Versteigerung beauftragen.
Wenn Ihnen meine Ausführungen weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Spies, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
ich bin Eigentümer des Hauses per Vermächtnis.
Ich denke in meinem Fall ist der Pfandverkauf als Verwaltungsmassnahme sinnvoll und machbar. Habe ich das richtig verstanden, dass nur "öffentliche Versteigerung" per Mehrheit durchgesetzt werden kann und keine "interne Versteigerung" an der nur die Erben beteiligt sind? Und wo würde eine solche öffentliche Versteigerung stattfinden?
Durch Vermächtnis können Sie nicht automatisch Eigentümer des Hauses geworden sein. Auch hier muss die Erbengemeinschaft Ihnen das Haus übertragen. Sind Sie tatsächlich Eigentümer, gilt das bereits geschriebene.
Die Verwaltungsmaßnahmen gehen mit Mehrheit, wenn es nicht deren Auflösung bedeutet. Also das einlagern geht ohne Probleme mit Mehrheit. Der Verkauf/Versteigern ist streng genommen keine Verwaltungsmaßnahme mehr, sondern beendet diese. Streng genommen muss dann dafür Einstimmigkeit vorliegen. Wenn Einstimmigkeit geht auch freihändiger Verkauf an ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder umständlicher: Versteigerung innerhalb der Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Weigert sich aber eine Person, so geht - nach zuvoriger Duldungsklage gegen diese Person - nur die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Die ist dann öffentlich. Der Gerichtsvollzieher (hierzu einfach mal bei Ihrem Amtsgericht nach den Kontaktdaten fragen und dort anrufen, wie das geht) läßt den ganzen Karm irgendwo hinbringen oder läßt ihn dort wo er ist (hiergegen können Sie gegenüber ihren Miterben aber die Räumungsansprüche, s.o. geltend machen). Zumeist stellt der Gerichtsvollzieher die Sachen dann bei www.zoll-auktion.de ein. Ansonsten versteigert er an Amtsstelle. Jedenfalls nicht bei Ihnen zu Hause.