19. Juli 2007
|
11:33
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
herzlichen Dank für Ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen. Ihre Fragen darf ich nach ihren Angaben wie folgt beantworten.
Grundsätzlich können Sie sich vor einem Amtsgericht selbst vertreten. Da es im vorliegenden Fall nicht mehr um die Ehescheidung selbst geht, können Sie sich auch hinsichtlich eines Ausgleichsanspruchs aus der Hausratsverteilung selbst vertreten.
Um ein gerichtliches Verfahren zu verhindern, wäre ihre Vorgehensweise durchaus Erfolg versprechend, da sie mit ihrem Angebot, ehemalige Gegenstände zurückzugeben, einen Anspruch auch zum Teil anerkennen und damit den Grund der Klage beseitigen. Zumindest hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren und der Gerichtskosten würden sie in diesem Fall besser gestellt sein, wenn das Gericht entscheidet, dass sie schon vor Klageerhebung den Anspruch anerkannt haben und auch bereit gewesen sind, diesem zu erfüllen.
Möglicherweise würden sodann auch die „Klagelust“ ihrer ehemaligen Ehefrau gestoppt.
Hinsichtlich des Anspruchs selbst sollten Sie abwägen, ob sie diesen anerkennen wollen, beziehungsweise zum Teil erfüllen wollen. Können Sie gut nachweisen, dass der verbliebene Hausrat etwa den gleichen Wert gehabt hat sie der Hausrat, den sie mitgenommen haben, dürfte der Klage wenig Erfolg zuzumessen sein. Zugleich ist die Gegenseite auch beweispflichtig dafür, dass sie den Hausrat tatsächlich auch in dem behaupteten Maß mitgenommen haben. Sie könnten somit vor Gericht bestreiten, dass die Wertangaben, die hier auch offensichtlich zu hoch angesetzt worden sind, z.B. für den Fernseher, nicht korrekt sind. Die Gegenseite müsste auch nachweisen, dass die Gegenstände den Wert, den die Gegenseite angegeben hat, gehabt haben.
Um das gerichtliche Verfahren zu vermeiden, wäre jedoch auf alle Fälle eine gütliche Einigung und die von Ihnen avisierte Rückgabe von Gegenständen hilfreich. Lassen Sie sich jedoch in diesem Fall bestätigen und zwar schriftlich, dass keine weiteren Ansprüche aus der Hausratsverteilung gegen Sie geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin auch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim