Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen
wie folgt.
Das Bieterverfahren unterliegt im privatrechtlichen Bereich der Privatautonomie, ist also grundsätzlich frei von gesetzlichen Rahmenbedingungen. Das heißt der Eigentümer entscheidet letztendlich, an wen er sein Haus verkauft und nach welchen Kriterien er den Käufer auswählt.
Grundsätzlich anders ist dies im öffentlich-rechtlichen Bereich. Dort entsteht im Bieterverfahren (Vergabeverfahren) ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis aus dem sich gewisse Pflichten ableiten können. Dabei geht es im Wesentlichen um Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme.
Wenn Sie vorliegend ein Gebot unterhalb der ausgewiesenen Gebotsuntergrenze abgeben, so wird dies voraussichtlich nicht angenommen werden, bzw. voraussichtlich auch unterhalb der anderen Gebote liegen. Dieser Vorgang ist in keinster Weise justiziabel.
Der Makler kann Sie also ignorieren und ist auch nicht verpflichtet Ihnen mitzuteilen, wenn ein höheres Gebot eingeht.
Ich empfehle Ihnen daher von vornherein ein annahmefähiges Angebot abzugeben, welches Ihrer persönlichen Bewertung des Bietobjektes entspricht.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
gerne beantworte ich Ihre Fragen
wie folgt.
Das Bieterverfahren unterliegt im privatrechtlichen Bereich der Privatautonomie, ist also grundsätzlich frei von gesetzlichen Rahmenbedingungen. Das heißt der Eigentümer entscheidet letztendlich, an wen er sein Haus verkauft und nach welchen Kriterien er den Käufer auswählt.
Grundsätzlich anders ist dies im öffentlich-rechtlichen Bereich. Dort entsteht im Bieterverfahren (Vergabeverfahren) ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis aus dem sich gewisse Pflichten ableiten können. Dabei geht es im Wesentlichen um Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme.
Wenn Sie vorliegend ein Gebot unterhalb der ausgewiesenen Gebotsuntergrenze abgeben, so wird dies voraussichtlich nicht angenommen werden, bzw. voraussichtlich auch unterhalb der anderen Gebote liegen. Dieser Vorgang ist in keinster Weise justiziabel.
Der Makler kann Sie also ignorieren und ist auch nicht verpflichtet Ihnen mitzuteilen, wenn ein höheres Gebot eingeht.
Ich empfehle Ihnen daher von vornherein ein annahmefähiges Angebot abzugeben, welches Ihrer persönlichen Bewertung des Bietobjektes entspricht.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-