Hauskauf EFH - Zeitmietvertrag

15. Juli 2008 11:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich beabsichtige den Kauf eines Einfamilienhauses.
Ich möchte dieses Haus selbst bewohnen.
Das Haus ist zur Zeit vermietet.
Der bisherige Besitzer hat mit dem Mieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen.
Als Mietvertragvordruck diente der Zweckform Einheitsmietvertrag 2873. In diesem heißt es:
"
§2 Mietdauer
Der Mietvertrag beginnt am 01.02.2007
1) Er läuft unbestimmte Zeit (nicht angekreuzt)
2) Nur für Wohnraummmietverträge (Kündigungsausschluß) (nicht angekreuzt)
3) Zeitmietvertrag gemäß §275 BGB ( ANGEKREUZT )
- und endet somit am 31.01.2009

Der Mieter hat bei Vertragsabschluß davon Kenntnis genommen, dass der Vermieter die Räume nach Ablauf des Mietvertrags

a) als Wohnung für sich ( ANGEKREUZT )
"
andere Optionen nicht angekreuzt

Meine Fragen:
- versteht man das Ankreuzen der Option "als Wohnung für sich" als Angabe eines Grundes, so dass der Mitvertrag auch als Zeitmietvertrag gültig ist ?

- Wird der Vertrag mit dem Hauskauf automatisch auf mich übertragen und ist der Grund "als Wohnung für sich" auch für mich gültig und nicht nur für den alten Besitzer ?

- Ist der Mieter somit verpflichtet das Haus zum 31.01.2009 zu räumen, oder sollte zur Sicherheit noch einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen werden ?

MfG
der Fragesteller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Die Mitteilung der Verwendungsabsicht des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert eine schriftliche Mitteilung derselben bei Vertragsabschluss. In dieser muss der Vermieter einen konkreten Lebenssachverhalt darlegen, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und dem Mieter die Prüfung, ob die Befristung gerechtfertigt ist, ermöglicht.

Die Rechtsprechung sieht hierfür eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts, wie in Ihrem Fall, als nicht ausreichend an (vgl. AG Düsseldorf, NZM 2005, 702).

Mithin ist in Ihrem Fall von einer unzulässigen Befristung und damit von einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag auszugehen.

Diesen Mietvertrag würden Sie im Fall eines Erwerbs des Hauses als unbefristeten übernehmen.

Sofern Sie das Haus selbst als Wohnung nutzen möchten, ist eine Eigenbedarfskündigung jedoch nicht ausgeschlossen.

Ich bedauere Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können.

----
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2008 | 12:12

Vielen Dank Frau Pietrzyk für die schnelle Antwort.

wäre ich dann auf der sicheren Seite, wenn ich den Mieter einen Mietaufhebungsvertrag unterzeichnen lasse ?
mit folgendem Wortlaut:

"
Mietaufhebungsvertrag

zwischen

Frau X (bisherige Eigentümerin)

Herr X (ich, neuer Besitzer)

und

Herrn X (Mieter)

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag seit dem 01.02.2007.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mietvertrag zum 31.01.2009 endet.
Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Wohnung zu räumen und geräumt zum
31.01.2009 herauszugeben.

Der Mieter verzichtet hiermit auf Räumungsschutz und eine weitere Räumungsfrist.

Ort, Datum, Unterschriften...

"


MfG
der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2008 | 18:06

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Die Möglichkeit mit dem Mieter eine Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Mietverhältnisses zu schließen, ist Ihnen unbenommen.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, welche der Erörterung von Verständnisfragen hinsichtlich der gegebenen Antwort dient, keine Vertragsprüfung stattfinden kann.

Daher rate ich Ihnen, die Ausarbeitung/Prüfung des Vertrages einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu übertragen.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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