Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Grundsätzlich ist es im Rahmen der rechtlichen Privatautonomie möglich, dass Sie mit Ihrem Verkäufer eine Nutzungsvereinbarung abschließen, wenn die §§ 134, 138 BGB einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen, etwa um bewusst oder arglistig mietrechtlich zwingende Schutzvorschriften gegen Treu und Glauben zu [u]umgehen[/u]. Das sehe ich vorliegend hier nicht, weil der Anlass im Sinne beider Parteien ist. Gleichwohl sollten Sie bei der Formulierung fachkundigen Rat vor Ort (s.u. den NOtar) einbeziehen, was eben aus der Ferne nicht geleistet werden kann.
Denn es gibt auch Risiken:
Wichtig ist, dass im notariellen Kaufvertrag (otimal) oder in der Nutzungsvereinbarung ein exakt benannter Räumungstermin bestimmt ist, für den der Verkäufer eine verschuldensunabhängige Garantie für die Räumung übernimmt und sich hinsichtlich seiner Räumungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterwirft. Damit Sie bei dem Überschreiten des Räumungstermins die Vollstreckung direkt betreiben könnten. Zusätzlich wäre an eine Vertragsstrafe (falls nicht im Notarvertrag), gleichfalls durch Bankbürgschaft gesichert, zu denken. Weil nämlich gerade in der Praxis die Räumung zum Problem werden kann.
Die Gewährleistungsfrage für Mängel in und an dem Objekt während der Nutzungszeit ist wichtig, denn im Grundstückskaufvertrag zwischen Verbrauchern wird die Gewährleistung in zulässigerweise meist ausgeschlossen.
Denn vor und beim Kaufvertrag haben sie sicher das Objekt besichtigt und für gut (also mängelfrei) befunden, sonst würden Sie einen Kauf nicht getätigt haben. Deshalb sollten Sie auf eine
notarielle Vereinbarung bedacht sein, nach welcher der die Wohnung noch nutzende Verkäufer für Sachmängel einzustehen hat, die nach der Besichtigung entstanden sind, wobei man vorsorglich wegen „Treu und Glauben" diese Gewähr auf Mängel beschränken sollte, die über die verkehrsübliche Abnutzung hinausgehen. Auch die o.g. Lastentragung, etwaige Dienstbarkeiten sollten geklärt sein.
Bei unentgeltlicher Nutzung (Achtung, gibt es weitere Personen im Objekt?) müssen diese so im Vertrag bezeichnet werden und sich ebenfalls oben genannter Räumungsmodalitäten nebst Sicherung unterwerfen.
Ihre Frage also:
„Ist es möglich die Zwangsvollstreckungsklausel (Räumung der Immobilie) vom Kaufvertrag in die befristete Nutzungsvereinbarung zu übernehmen?"
Ja, das ist der sicherste Weg. Dazu empfehle ich, Ihren Notar auch bei der Nutzungsüberlassung mit ins Boot zu holen, denn der hat beide Seiten zu beraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo,
zunächst einmal Danke für die ausführliche Antwort. Gerne noch wenn sie etwas detaillierter auf die "unentgeltliche Nutzung" eingehen könnten.
Heißt bei unentgeltlicher Nutzung kann ich ein Nutzungsentgelt in Höhe der Darlehenszinsen + Wohngebäudeversicherung + Strom, Wasser, Internet, Müll ansetzen?
Danke.
Mit freundlichem Gruß
Ja. Im Rahmen der Privatautonomie geht das unter den von mir beschriebenen Voraussetzungen.
Das ist dann kein "Mietzins", sondern ein "Ersatz für Ihre laufenden Kosten". Schreiben Sie das ausdrücklich so in die Nutzungsvereinbarung rein und setzen einen exakten Räumungstermin fest. Wenn Sie das so nicht mehr in den notariellen Kaufvertrag unterbringen können, vereinbaren Sie eine Vertragsstrafe, wenn nicht mit Ablauf der Nutzung geräumt wird und sichern das durch eine Bankbürgschaft. Dazu kann Sie die Bank beraten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt