Hauskauf, mit dem Gebäude fest verbundene Teile

| 5. Oktober 2006 09:31 |
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Kaufrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Lebenspartnerin und ich haben ein Haus käuflich erworben. Dabei kam der Grundsatz gekauft wie gesehen zur Anwendung. Nutzen und Lasten der Immobilie gehen vertragsgemäß am
01.01.2007 vom Verkäufer auf den Käufer über. Kürzlich informierte uns der Verkäufer, dass er die ausgesprochen hochwertigen Türbeschläge sämtlicher Innentüren bei Räumung des Wohngebäudes auszubauen gedenkt.
In der Folge bitte ich Sie um Rechtsrat. Dabei erwarte ich unter Verweis der einschlägigen Rechtsvorschrift eine eindeutige Aussage, welcher Vertragspartei die in Rede stehenden Türbeschläge zustehen.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Ausbau der hochwertigen Türbeschläge würde eine Verschlechterung der Immobilie darstellen.

Üblicherweise enthalten die notariellen Kaufverträge eine ausdrückliche Vereinbarung nach der der Verkäufer für Verschlechterungen der Immobilie zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Übergang der Immobilie haftet.

Gesetzlicher Hintergrund ist § 446 BGB, der auf der allgemeinen Regel aufbaut, dass der Verkäufer die Gefahr des Untergangs, des Verlustes und der Verschlechterung bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache trägt.

Aufgrund dessen können Sie den Verkäufer bei Ausbau der Türbeschläge auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf Unterlassen der Entfernung besteht allerdings erst nach Übergabe der Immobilie. Zu Beweiszwecken sollten Sie unbedingt den jetzigen Zustand vor Ausbau der Beschläge dokumentieren und dem Verkäufer die Geltendmachung von Schadensersatz bereits ankündigen.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2006 | 10:32

Wie begegnete man dem Argument des Verkäufers, die Türbeschläge sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2006 | 10:42

Nach den §§ 93, 94 BGB können wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. D.h. die wesentlichen Bestandsteile werden mit dem Grundstück "mitverkauft" und gehen mit dem Eigentum am Grundstück über, ohne dass sie im Einzelnen im Kaufvertrag aufgeführt sind.

Fenster oder Türen sind solche wesentlichen Bestandteile; Palandt, BGB, § 94 Rn. 7. Türzargen, Türblätter und Türbeschläge sind insoweit als Einheit zu sehen.

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