Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ihr angedachtes Vorgehen ist zutreffend.
Mit der Anmeldung als kurzfristigen Minijob haben Sie Ihre Verpflichtungen einer ordnungsgemäßen Anmeldung erfüllt, wozu dann auch die Meldung zur Unfallversicherung zählt. Diese Meldung erfolgt direkt durch Minijob-Zentrale; diese gibt die Daten weiter.
Nach der derzeitigen Regelung gilt die Einordnung als kurzfristigen Minijob, da nach Ihren Angaben die Beschäftigung befristet ist und zwar auf offenbar auch nicht mehr als 70 Arbeitstage. Sie teilen zwar mit, dass 20-30 Arbeitstage angedacht sind, die genaue Höhe aber nicht feststeht. Sofern 70 Arbeitstage nicht überschritten werden, ist nach wie vor von einem kurzfristigen Minijob auszugehen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die Beantwortung unseres Falls. Sie haben uns sehr geholfen.
Wir haben noch eine Verständnisfrage zu den genannten maximal 70 Arbeitstagen:
Sollte sich die Person bewähren, würden wir sie evtl. auch gerne länger beschäftigen, als unten genannt. Ist dies dann nach Ablauf der 70 Arbeitstage (oder einer vorher greifenden Zeitgrenze) nicht mehr möglich?
Viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
in dem Moment, in dem Sie für sich entschieden haben, die Haushaltshilfe länger zu beschäftigen, so dass die Zeitgrenzen überschritten werden, handelt es sich nicht mehr um einen kurzfristigen Minijob.
Dann muss der reguläre Minijob angemeldet werden.
Sie können die Hauhaltshilfe jederzeit im Rahmen einen Minijobs anmelden, aber eben nicht mehr im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs, wenn die Zeitgrenzen überschritten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle