Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Nein. Das Eigenheimzulagegesetz setzt nicht die Eigentümerstellung des Erwerbers voraus. Durch den gemeinsamen Erwerb des Grundstücks haben Sie und Ihre Partnerin Ihren Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht. Die Eigenheimzulage erhalten Sie nur für ein Objekt, obwohl jedem von Ihnen die Eigenheimzulage für ein ganzes Objekt zustünde.
2.
Wenn Sie als Erblasser keine Erbenbestimmung getroffen haben, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den Bestimmungen des BGB ein.
Anders als bei Ehepaaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften gibt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine gesetzlichen Erbrechte.
Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte.
Wer als Verwandter erbt, bestimmt das Gesetz. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel etc.), Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben der dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge.
Der Erbe haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers, demnach auch für die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, soweit sie nicht mit dem Tode des Erblassers erlöschen.
Ihre Partnerin würde also leer ausgehen, obwohl Sie die Finanzierung der Immobilie zu gleichen Teilen mitgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihrer Partnerin zuliebe vorsorgen durch Einzeltestamente oder den Abschluss eines Erbvertrages.
Im Erbvertrag könnten Sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen; Sie könnten Ihrer Partnerin das Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vermachen. Es gäbe noch eine Reihe anderer Möglichkeiten, auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden kann.
Zu denken wäre auch an eine Gesellschaft bürgelichen Rechts, wobei Regelungen über das Beteiligungsverhältnis sowie den Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Aufwendungen getroffen werden könnte.
Hierzu kann jedoch nicht vertieft vorgetragen werden. In diesem Punkt sollten Sie einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen vor Ort kontaktieren und sich eingehend beraten lassen.
3.
Die Antwort hat sich mit der Beantwortung der zweiten Frage erübrigt. Nein das kann Sie nicht.
4.
Grundsätzlich finden die familienrechtlichen Regelungen keine Anwendung, da sie von den nichtehelichen Lebenspartnern gerade nicht gewollt sind; auch eine analoge Anwendung ist verboten. Eine Analogie ist jedoch vom BGH ausnahmsweise für § 1093 Abs.2 (dingliches Wohnungsrecht) gemacht worden.
Insofern sollten Sie über eine testamentarische oder erbvertragliche Lösung nachdenken, um die beschriebenen Nachteile für Ihre Lebenspartnerin zu beseitigen.
Allerdings müsste bei einer testamentarischen Verfügung zugunsten Ihrer Partnerin noch Pflichtteilsansprüche und Erbschaftssteuer berücksichtigt werden, so dass eine wirklich zufriedenstellende erbrechtliche Absicherung Ihrer Partnerin nicht möglich ist.
Um eine profundere und detailiertere Antwort zu bekommen, sollten Sie - wie bereits erwähnt - die Dienste eines Kollegen vor Ort in Anspruch nehmen, um die angerissenen Problembeschreibungen in trockene Tücher zu bringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache eine erste Orientierung geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort, allerdings habe ich das Gefühl, dass sie in ihren Antworten meine familiäre Situation falsch gedeutet haben.
Ich bin mittlerweile, wie o.g., verheiratet!!
Durch ihre Antwort wird mir nicht klar, warum meine Frau Eigentum am Grundstück erworben haben soll, obwohl ich laut Grundbuch Alleineigentümer bin. Hat sie nur Eigentum am Haus (durch ihre Zahlungen) erworben?
Würde laut ihrer Antwort meine Tochter bei meinem Ableben als Erbe voll für das Darlehen neben meiner Frau als Erbin haften oder nur ihrem Erbteil entsprechend?
Die Frage zur Gütertrennung bezieht sich auf die dann anfallenden Änderungen bzgl. des Erbanteils/Anteils der Darlehenshaftung.
Vielen Dank im Voraus
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort, allerdings habe ich das Gefühl, dass sie in ihren Antworten meine familiäre Situation falsch gedeutet haben.
Ich bin mittlerweile, wie o.g., verheiratet!!
Durch ihre Antwort wird mir nicht klar, warum meine Frau Eigentum am Grundstück erworben haben soll, obwohl ich laut Grundbuch Alleineigentümer bin. Hat sie nur Eigentum am Haus (durch ihre Zahlungen) erworben?
Würde laut ihrer Antwort meine Tochter bei meinem Ableben als Erbe voll für das Darlehen neben meiner Frau als Erbin haften oder nur ihrem Erbteil entsprechend?
Die Frage zur Gütertrennung bezieht sich auf die dann anfallenden Änderungen bzgl. des Erbanteils/Anteils der Darlehenshaftung.
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Nachfrage und bitte mir nachzusehen, dass ich Ihre familiäre Situation anders gedeutet habe.
Nunmehr das Folgende:
Sie sind selbstverständlich Alleineigentümer des Grundstücks, da nur Sie im Grundbuch eingetragen sind.
Dies ändert aber nichts an den Ansprüchen bezüglich der Eigenheimzulage.
Bei Ehepaaren hat grundsätzlich jeder Partner einmal Anspruch auf die Eigenheimzulage, so dass die Zuwendung an Ihre Ehefrau zu Recht erfolgt.
Nach § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, so dass hinsichtlich Ihres Teils der Darlehensforderung Ihre Ehefrau und Ihre Tochter in der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis wären.
Im Innenverhältnis (Ehefrau/Tochter) würde sich der Ausgleich nach dem Verhältnis der Erbteile Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter richten.
Jeder Ehegatte haftet auch im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nur für die von ihm selbst eingegangenen, übernommenen oder anerkannten Schulden, so dass de Wechsel zur Gütertrennung keine haftungsrechltichen Vorteile brächte.
Gütertrennung hätte auch zur Folge, dass der Zugewinnausgleich nach Scheidung oder Ausschlagung der Erbschaft als auch der zusätzliche Erbteil von 1/4 für Ihre Ehefrau ausgeschlossen wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nunmehr in zufriedenstellender Weise beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -