Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Hausdurchsuchung nach §§ 102 ff. Strafprozessordnung: Es ist möglich, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, aber das ist nicht zwingend so. Voraussetzung wäre, das Gericht und die Staatsanwaltschaft sowie Polizei davon ausgehen, dass Beweismittel in Ihrem Zuhause zu finden sind und sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Letzteres ist nach Ihrer Schilderung wohl der Fall. Die Hausdurchsuchung muss aber auch verhältnismäßig sein, also die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Ermittlungen stehen muss und nicht übermäßig in die Grundrechte des Beschuldigten oder Dritter, das wären hier Ihre Eltern, eingreifen darf. Zu berücksichtigen ist auch die Schwere der vorgeworfenen Straftat bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es ist ja ein Grundrechtseingriff.
Beschlagnahmung der Mobiltelefone Ihrer Eltern: Mobiltelefone werden nur beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen. Wenn die Mobiltelefone Ihrer Eltern nur für grundlegende Funktionen wie Anrufe und SMS verwendet werden und keine Verbindung zu der Ihnen vorgeworfenen Tat besteht, ist es unwahrscheinlich, dass sie beschlagnahmt werden.
Beschlagnahmung anderer Gegenstände im Haushalt: Die Beschlagnahmung anderer Gegenstände im Haushalt ist möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörden glauben, dass sie im Zusammenhang mit der Ihnen vorgeworfenen Tat stehen. Grundsätzlich darf aber bereits nicht das gesamte Haus durchsucht werden, sondern nur die Räume, die im Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich genannt werden, es sei denn, es ergibt sich bei der Durchsuchung eine entsprechend Vermutung. Wenn diese Gegenstände nichts mit dem angeblichen Verbrechen zu tun haben, sollten sie normalerweise nicht beschlagnahmt werden.
Es ist möglich, dass die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände einige Zeit dauern kann, durchaus der von Ihnen angesprochene Zeitraum von 18 Monaten, aber sicher ist das nicht. Die genaue Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Arbeitsbelastung und der Komplexität des Falles.
Gegebenenfalls ist es sinnvoll für den unwahrscheinlichen Fall der Beschlagnahme, um die Herausgabe der SIM-Karten Ihrer Eltern zu bitten, insbesondere wenn sie für den täglichen Bedarf, wie Bankgeschäfte und Notrufe, unerlässlich sind. Dem wird auch stattgegeben werden.
Falls es zu einer Durchsuchung kommt, bleiben Sie auf jeden Fall ruhig und besonnen. Sie können einen Anwalt dazu holen. Solange muss gewartet werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Hausdurchsuchung nach §§ 102 ff. Strafprozessordnung: Es ist möglich, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, aber das ist nicht zwingend so. Voraussetzung wäre, das Gericht und die Staatsanwaltschaft sowie Polizei davon ausgehen, dass Beweismittel in Ihrem Zuhause zu finden sind und sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Letzteres ist nach Ihrer Schilderung wohl der Fall. Die Hausdurchsuchung muss aber auch verhältnismäßig sein, also die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Ermittlungen stehen muss und nicht übermäßig in die Grundrechte des Beschuldigten oder Dritter, das wären hier Ihre Eltern, eingreifen darf. Zu berücksichtigen ist auch die Schwere der vorgeworfenen Straftat bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es ist ja ein Grundrechtseingriff.
Beschlagnahmung der Mobiltelefone Ihrer Eltern: Mobiltelefone werden nur beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen. Wenn die Mobiltelefone Ihrer Eltern nur für grundlegende Funktionen wie Anrufe und SMS verwendet werden und keine Verbindung zu der Ihnen vorgeworfenen Tat besteht, ist es unwahrscheinlich, dass sie beschlagnahmt werden.
Beschlagnahmung anderer Gegenstände im Haushalt: Die Beschlagnahmung anderer Gegenstände im Haushalt ist möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörden glauben, dass sie im Zusammenhang mit der Ihnen vorgeworfenen Tat stehen. Grundsätzlich darf aber bereits nicht das gesamte Haus durchsucht werden, sondern nur die Räume, die im Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich genannt werden, es sei denn, es ergibt sich bei der Durchsuchung eine entsprechend Vermutung. Wenn diese Gegenstände nichts mit dem angeblichen Verbrechen zu tun haben, sollten sie normalerweise nicht beschlagnahmt werden.
Es ist möglich, dass die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände einige Zeit dauern kann, durchaus der von Ihnen angesprochene Zeitraum von 18 Monaten, aber sicher ist das nicht. Die genaue Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Arbeitsbelastung und der Komplexität des Falles.
Gegebenenfalls ist es sinnvoll für den unwahrscheinlichen Fall der Beschlagnahme, um die Herausgabe der SIM-Karten Ihrer Eltern zu bitten, insbesondere wenn sie für den täglichen Bedarf, wie Bankgeschäfte und Notrufe, unerlässlich sind. Dem wird auch stattgegeben werden.
Falls es zu einer Durchsuchung kommt, bleiben Sie auf jeden Fall ruhig und besonnen. Sie können einen Anwalt dazu holen. Solange muss gewartet werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
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