Haus geschenkt

2. Juni 2021 00:35 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

April 2015 geheiratet, Juli 2017 habe ich alleine (Mann) ein Haus ersteigert und (aus unendlicher Liebe) dieses Haus noch im Versteigerungssaal zur Hälfte meiner Frau geschenkt durch Eintragung ins Grundbuch.
Im Mai 2020 zieht sie plötzlich aus und verkündigt die Trennung. Ich wohne alleine hier im Haus (in Hessen).

Frage: muß ich meiner Frau für mietfreies Wohnen einen Ausgleich zahlen ? oder für die Hälfte, also quasi für "ihre Hälfte" ? Es kann doch nicht sein, daß ich für mein Geschenk noch Miete zahlen muß.

Anmerkung: nach dem Auszug habe ich Notizen aus Januar 2015 gefunden mit sinngemäß "Mann heiraten, Geld haben, Schöne Dinge machen........" - was natürlich die Heirat in ein ganz anderes Licht rückt.



2. Juni 2021 | 04:57

Antwort

von


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E-Mail: ra-w.burgmer@online.de

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Ergänzung vom Anwalt 2. Juni 2021 | 05:38
Gerne zu Ihrer Frage:

Eigentum an einer Immobilie erhält man im Versteigerungstermin mit dem Zuschlag; nicht durch Schenkung.

Ich gehe deshalb von einer später erfolgten Schenkung des 1/2-Anteils an Ihre Frau durch notarielle Schenkung und Eintragung in das Grundbuch aus. Zumindest sollten Sie das im Grundbuch prüfen.

Dann geht es aber immer noch nicht um Miete; denn Eigentümer oder Miteigentümer sind nicht Mieter.

Ein Widerruf nach § 530 BGB wg. "groben Undanks" scheidet bei ehebedingten Zuwendungen allerdings aus (BGH NJW 2008, 3277), ganz davon abgesehen, dass die " Notizen aus Januar 2015 mit sinngemäß "Mann heiraten, Geld haben, Schöne Dinge machen........" NICHT ausreichen würden.

"Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar" so der BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 - XII ZR 179/05 (OLG Jena)

Wohl könnte Ihrer Frau für die Zukunft einen Ausgleichsanspruch, bemessen etwa an der Hälfte einer ortsüblichen Miete, zustehen; jedoch vorerst nicht ab und wegen ihrer unspezifischen "Trennung" durch "plötzlichen Auszug".

Denn darüber wird dem Grunde und der Höhe nach letztlich das Familiengericht zu entscheiden haben.

Ich danke für das in mich gesetzte Vertrauen. Nutzen Sie bei Unklarheiten gerne die kostenlose Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt 2. Juni 2021 | 15:37

Der Nutzungsausgleich (durch das FamG) richtet sich dann wie folgt aus:

[i]§ 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt [b]oder will einer von ihnen getrennt leben,[/b] so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. [/i]
....

Allerdings wird die Sache wegen

[i]§ 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) ...
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung [b]und Benutzung [/b]verlangen.
[/i]
....uneinheitlich beurteilt:

Denn bei [b]Bei Miteigentum an der Ehewohnung besteht Konkurrenz zu der Regelung des § 745 Abs. 2,[/b] der der BGH lange auch für die Zeit des Getrenntlebens den Vorzug gegeben hat (BGH FamRZ 1996, 931 [932] = NJW 1996, 2153; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142 = NJW-RR 2015, 194 ; aA KG FamRZ 1997, 421; OLG Hamm FamRZ 2011, 892; OLG Brandenburg NZFam 2018, 235).

Der gegenteiligen Ansicht, dass § 1361b lex specialis ist und deshalb die Nutzungsentschädigung auch in diesem Falle entsprechend dieser Vorschrift festzusetzen ist, [b]hat sich der BGH nunmehr angeschlossen (BGH BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 = NJW 2017, 2544;[/b] ihm folgend OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 779 = NJW-RR 2019, 68 (BeckOK BGB/Neumann, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 1361b Rn. 14)
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