Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich genügt - auch vor Behörden oder Gericht - die von Ihnen angesprochene "schriftliche Bestätigung" Ihrer Investitionen. Ein besonderes Formerfordernis ist hier durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Es fragt sich jedoch, ob Ihnen diese Bestätigung für den Fall, dass Sie nicht Erbe und damit Eigentümer des Hausgrundstückes werden, tatsächlich die erhofften rechtlichen Vorteile verschafft.
Der von Ihnen finanzierte Anbau geht nämlich gemäß § 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers und damit Ihrer Eltern über. Die erfolgreiche Durchsetzung Ihres Rückzahlungsanspruches ist deshalb zukünftig davon abhängig, ob diese oder der jeweilige Eigentümer finanziell in der Lage sein wird, diesen Anspruch auch zu bediehnen.
Sie sollten daher in jedem Fall darüber nachdenken, Ihre Ansprüche durch die Aufwendungen auf das Hausgrundstück notariell nebst Eintragung ins Grundbuch zu sichern.
Die Schilderung der diesbezüglichen Einzelheiten führt hier jedoch zu weit. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Notar Ihres Vertrauens, welcher Sie entsprechend beraten wird.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
grundsätzlich genügt - auch vor Behörden oder Gericht - die von Ihnen angesprochene "schriftliche Bestätigung" Ihrer Investitionen. Ein besonderes Formerfordernis ist hier durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Es fragt sich jedoch, ob Ihnen diese Bestätigung für den Fall, dass Sie nicht Erbe und damit Eigentümer des Hausgrundstückes werden, tatsächlich die erhofften rechtlichen Vorteile verschafft.
Der von Ihnen finanzierte Anbau geht nämlich gemäß § 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers und damit Ihrer Eltern über. Die erfolgreiche Durchsetzung Ihres Rückzahlungsanspruches ist deshalb zukünftig davon abhängig, ob diese oder der jeweilige Eigentümer finanziell in der Lage sein wird, diesen Anspruch auch zu bediehnen.
Sie sollten daher in jedem Fall darüber nachdenken, Ihre Ansprüche durch die Aufwendungen auf das Hausgrundstück notariell nebst Eintragung ins Grundbuch zu sichern.
Die Schilderung der diesbezüglichen Einzelheiten führt hier jedoch zu weit. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Notar Ihres Vertrauens, welcher Sie entsprechend beraten wird.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt