16. Oktober 2020
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14:35
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine Zahlungsverpflichtung für den Käufer ergibt sich nicht zwingend aus dem Gesetz.
Gemäß § 11 Abs. 2 GrStG haften Sie als früherer Eigentümer für die Zeit des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres für die Grundsteuer, weshalb es sich empfohlen hätte, die Tragung der Steuerlast vertraglich zu regeln. Zu prüfen ist, weshalb Sie die Steuer bezahlt und nicht auf den Erwerber verwiesen haben. Sie sollten versuchen, den Käufer über § 426 BGB zumindest zu einer Kostenbeteiligung zu bewegen.
Die Gebäudeversicherung ist vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt