12. Oktober 2012
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21:46
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Zunächst beantworte ich Ihre Frage hinsichtlich einer etwaigen Maklerhaftung:
Schadenersatzansprüche gegen Makler entstehen in erster Linie aus der Verletzung von Haupt- oder auch von Nebenpflichten.
In Ihrem Fall käme die Verletzung einer sog. Treuepflicht in Betracht. Aus der Treuepflicht können sich eine Reihe von Einzelpflichten ergeben. Art und Umfang dieser Pflichten ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Aufklärung-, Beratungs-, Nachprüfungs- und Erkundigungspflichten. So muß die Maklerin im Rahmen des Zumutbaren die Interessen ihres Kunden wahren. Die Bedeutung dieser allgemein gehaltenen Formulierung kann sich allerdings erst im Einzelfall erschließen. Deshalb läßt sich die Problematik von Haftungsfragen am besten anhand von Einzelfällen darstellen.
Meines Erachtens kann ich in Ihrem Fall keine Pflicht der Maklerin erkennen, die Funktionsfähigkeit der Heizung zu überprüfen. Anders wäre es, wenn sie Ihnen im Rahmen der Verkaufsgespräche zugesichert hätte, dass die Heizung funktioniert. Dies wäre im Rahmen eines Schadensersatzprozesses von Ihnen zu beweisen.
Haftung des Verkäufers:
In Kaufverträgen über Immobilien ist oft ein Passus enthalten, dass auf Gewährleistung verzichtet wird. Gewährleistung ist ein schuldensunabhängiger Anspruch, das heißt, es muss nur bewiesen werden, dass ein Mangel vorhanden ist. Unterschied dazu im Schadenersatzrecht, wo immer das Verschulden des Gegners nachgewiesen werden muss, dass dieser z. B. positive Kenntnis davon hat, dass sich Schäden im Haus befinden.
Ich rate Ihnen demnach in Ihrem Kaufvertrag nachzuschauen, ob dieser Passus enthalten ist. Fehlt dieser Gewährleistungsausschluss, so muss der Verkäufer die Kosten für die Reparatur übernehmen. Ist die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen, so müssten Sie dem Verkäufer nachweisen, dass dieser positiv wusste, dass die Heizung zum Zeitpunkt des Verkaufes defekt war, was sicherlich schwierig ist.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel