Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
zu Ihren Fragen…
1) Nein, eine Rückwirkung auf die Höhe des bemessenen Arbeitslosengeldes bei Änderung der Steuerklasse in der Zukunft ist ausgeschlossen.
Das Arbeitslosengeld I wird dem Arbeitslosen als angemessener Ersatz für den Verdienstausfall gezahlt, den er durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleidet. Bei der Bemessung des Arbeitslosengelds I wird an den Nettolohnausfall angeknüpft.
Für die Berechnung des Arbeitslosengelds I ist generell die Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend (§ 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wird die Steuerklasse im Laufe des Jahres gewechselt, gilt die Änderung ab dem Tag der Änderung (§ 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Wechselt der Arbeitslose die Steuerklasse, muss die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld neu berechnen. Bisher zu viel geleistete Zahlungen darf sie nicht mehr zurückfordern, wenn der Arbeitslose beim Wechsel der Steuerklasse nicht grob fahrlässig gehandelt hat (BSG, Urteile vom 29.8.2002, Az. B 11 AL 31/02 R und B 11 AL 87/01 R; Abruf-Nr. 021168 und 021169).
2) Ja. Die Wahl ob getrennte oder gemeinsame Veranlagung stattfinden soll ist unabhängig von der Steuerklassen-Kombination, für die Sie sich im Voraus entschieden hatten.
Bei der getrennten Veranlagung wird jeder Partner steuerlich wie ein Lediger behandelt, gibt eine eigene Steuererklärung ab und erhält vom Finanzamt einen eigenen Steuerbescheid. Das zu versteuernde Einkommen jedes Partners wird nach dem Grundtarif besteuert.
3) Die Sonderausgaben (vor allem Kinderbetreuungskosten), außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten können nicht beliebig unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Diese Aufwendungen werden vielmehr grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Das ist der Partner, aus dessen Mitteln die Aufwendungen bezahlt wurden, der also mit der Zahlung belastet ist.
Als gesetzlich zugelassene Ausnahme können beide Ehepartner in ihren Steuererklärungen aber übereinstimmend die hälftige Zuordnung der Aufwendungen beantragen. Dadurch erübrigt sich der mitunter mühsam zu erbringende Nachweis, wer von den beiden Partnern die Aufwendungen getragen hat. Der Partner, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, kann den Antrag auf Halbierung auch allein stellen (§ 26a Abs. 2 EStG). Der Antrag auf Halbierung gilt einheitlich für alle Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Eine andere als die hälftige Aufteilung, etwa nach Aufwendungsart oder gezahlten Anteilen, ist nicht zulässig.
Für eventuelle weitere Aussagen ist der konkrete Einzelfall anhand entsprechender Angaben und Unterlagen zu prüfen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre ausführlichen und guten Antworten, besonders zu den Punkten 1 und 3.
Zu Punkt 2 habe ich eine kurze Nachfrage, da ich glaube, dass Ihre Antwort eher "Nein" statt "Ja" lauten müsste wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe.
Konkret gefragt:
Ändern sich bei einer getrennten Veranlagung (=Einzelveranlagung) für das Jahr 2015 automatisch unsere Steuerklassen (III/V) für das Jahr 2016? Oder bleiben die zuvor gewählten Steuerklassen für uns als Ehepartner (zusammen lebend) erhalten?
Eine automatische Änderung der Steuerklassen z.B. in III/III hätte ja dann wohl in 2016 Auswirkungen auf die Berechnung von ALG1. Für 2016 möchten wir uns wieder gemeinsam veranlagen lassen.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Nachfrage.
Ihre Frage lautete... Hat eine getrennte Veranlagung Auswirkungen (ggf. auch im Nachhinein) auf unsere Wahl der Steuerklassen (V und III)?
Ja, die getrennte Veranlagung hat Auswirkungen auf die zuvor gewählte Steuerklasse in der gemeinsamen Veranlagung. Diese wird für die steuerliche Veranlagung irrelevant. Die Steuerklasse ist insoweit auch nur relevant für etwaige Steuervorauszahlungen vom Einkommen und weniger für die eigentlich zu zahlende Steuer. Insoweit war mein "Ja", wohl zutreffend.
Soweit Sie hier die gleiche Steuerklasse wählen möchte, wäre nur die Kombination IV/IV möglich, nicht aber III/III. Die Stkl. III kann nur mit der V kombiniert werden, wobei der Stkl. V dabei die höheren Steuervorauszahlungen anfallen. Allein durch die Erklärung der getrennten Veranlagung ändert sich jedoch Ihre zuvor gewählte Steuerklasse nicht. So dass hinsichtlich der Beantragung von ALG keine abweichende Steuerklasse angegeben werden muss.
Ich hoffe nun Ihre Frage eindeutig beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
RA Wehle