Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1) Eine Entschädigung steht Ihnen u.U. nach dem Zeugenentschädigungsgesetz (ZSEG) zu.
2) Grundsätzlich besteht bei Strafverfolgungsmaßnahmen wie etwa Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, etc. Anspruch auf Schadenersatz nach dem sog. Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG).
Zu unterscheiden ist hier die Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO (bzw. Freispruch oder Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens) von einer Einstellung des Verfahrens nach Ermessen (sog. Billigkeitsentschädigung).
Bei letzterer ist die Entschädigung eine Ausnahme. Entscheiden ist, dass sich der Fall von anderen, gleichgelagerten Fällen besonders abhebt und die Einschnitte durch die Strafverfolgungsmaßnahmen erheblich sind.
Grundsätzlich entscheidet das Gericht zunächst darüber ob überhaupt ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Gegen Untätigkeit des Gerichts (Unterlassung einer gebotenen Entscheidung) kann Beschwerde eingelegt werden.
Bei gerichtlich festgestelltem Anspruch ist dieser sodann bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.
Bitte beachten Sie, dass das StrEG sehr knappe Fristen beinhaltet.
Entscheidet die Staatsanwaltschaft ohne hinreichenden Grund nicht in angemessener Zeit über einen Antrag, so ist eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich.
Wird hingegen Ihrem Antrag (Höhe des Schadenersatzes) nicht entsprochen, so ist gegen die Entscheidung der Rechtsweg gegeben (Klage bei der Zivilkammer des Landgerichtes).
Aufgrund der Untätigkeit sollten Sie einen Kollegen/in vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen betrauen. Für diesen sollte es ein Leichtes sein den Grund für die Verzögerung in Erfahrung zu bringen bzw. das Verfahren voranzutreiben.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
STA Osnabrück........... 23.05.2006
130 JS 10690/06
Sehr geehrte Frau......
das Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden. In dieser Sache sind 4 PCs sichergestellt gewesen. Der Polizei Hildesheim wird von hier aus mitgeteilt werden, dass die PC s für das vorliegende Verfahren nicht mehr benötigt werden und deshalb an Sie herausgegeben werden können, sofgern sie nicht noch für ein anderes
Verfahren benötigt werden.
Sofern Ihnen durch diese Strafverfolgungsmassnahme ein Vermögensschaden entstanden ist. können Sie bei dem Amtsgericht Osnabrück...... innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieser Mitteilung die Feststellung der Entschädigungspflicht des Landes Niedersachsen beantragen. In den Fällen in denen eine Entschädigung kraft gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist, sowie für einen Schaden, der auch ohne die erwähnte Strafvervollgungsmassnahme eingetreten wäre wird keine Entschädigung gewährt.
Sie wird im übrigen nur gewährt wenn der nachgewiesene Schaden mehr als 25Euro übersteigt. §7 Abs 2 STREG
Diese Mitteilung erhalten Sie lediglich zu Ihrer Unterrichtung, sie besagt nicht, das Ihnen eine Entschädiugung auch
tatsächlich zusteht.
Unterschrift
... beantrage eich die folgende Entschädigung da ich nicht am SMS Dienst meiner Agentur teilnehmen konnte.
06.04-30.04 323,20€
01.05-31.05 333,10€
Rechnungskopie aus vorherigen Monaten als Nachweis
MFG
Ich habe dann 23mal angerufen 150 Faxe geschickt und die kommen nicht in die Socken.
Letztes Mal wurde ich dann nach der Zustellungsanschrift gefragt, als wenn Gott nicht das Fax erfunden hat. Kam trotzdem nix an.
Also, ich habe keine Ahnung warum es eingestellt wurde weil der STA Dr XXXXXXXXXXX das nichnt geschrieben hat :(
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Ich hoffe Sie haben den Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht beim zuständigen Gericht gestellt. Ansonsten wird Ihre Forderung gegenüber der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg bleiben.
Anhand Ihrer Schilderung - es wurde ja nicht einmal ein ablehnender Bescheid erlassen - rate ich Ihnen dringendst einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -