Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Es verhält sich so, dass ein Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. trotz Ihres Widerspruches kann gepfändet werden. Dabei spielt es leider auch keine Rolle, ob der Widerspruch bei der Behörde eingegangen ist.
Deshalb sollten Sie möglichst umgehend bei Ihrem Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Dieser Antrag wird als Eilfall behandelt, so dass das Gericht die Pfändung noch unterbinden kann. In dem Antrag sollte aufgeführt werden, wieso der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist.
Zur Einlegung dieses Antrags sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Bei Ihren Vermögensverhältnissen haben Sie wohl Anspruch auf Beratungshilfe, dann ist dessen Tätigwerden für Sie bis auf einen Betrag von EUR 10,00 kostenlos.
Einen sogenannten Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes.
Wenn Ihr Widerspruch nicht bearbeitet wird, so haben Sie auch die Möglichkeit, bei Gericht eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ gegen den Rückforderungsbescheid einzureichen. Auch hierzu sollten Sie sich wie oben beschrieben vorgehen.
Schließlich ist es der Behörde leider auch möglich, die Sachbearbeiter zu wechseln, wie sie es für sinnvoll hält oder möchte.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Es verhält sich so, dass ein Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. trotz Ihres Widerspruches kann gepfändet werden. Dabei spielt es leider auch keine Rolle, ob der Widerspruch bei der Behörde eingegangen ist.
Deshalb sollten Sie möglichst umgehend bei Ihrem Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Dieser Antrag wird als Eilfall behandelt, so dass das Gericht die Pfändung noch unterbinden kann. In dem Antrag sollte aufgeführt werden, wieso der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist.
Zur Einlegung dieses Antrags sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Bei Ihren Vermögensverhältnissen haben Sie wohl Anspruch auf Beratungshilfe, dann ist dessen Tätigwerden für Sie bis auf einen Betrag von EUR 10,00 kostenlos.
Einen sogenannten Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes.
Wenn Ihr Widerspruch nicht bearbeitet wird, so haben Sie auch die Möglichkeit, bei Gericht eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ gegen den Rückforderungsbescheid einzureichen. Auch hierzu sollten Sie sich wie oben beschrieben vorgehen.
Schließlich ist es der Behörde leider auch möglich, die Sachbearbeiter zu wechseln, wie sie es für sinnvoll hält oder möchte.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de